compliance-dach·18 min read·Aktualisiert am 6. August 2026

Ortstaxe Österreich

Ortstaxe Österreich 2026: alle 9 Bundesländer im Vergleich

Die Sätze reichen 2026 von 2,40 € pro Person und Nacht in Oberösterreich bis 5 Prozent des Nettoentgelts in Wien — eine bundesweite Ortstaxe gibt es in Österreich nicht. Jedes der neun Bundesländer hat sein eigenes Gesetz, seinen eigenen Namen für die Abgabe und seine eigenen Befreiungen. Unten stehen alle neun Sätze mit Quelle, der Rechenweg und die Meldepflichten.


01

Capitolo 01 / 15

01 — Warum es keine „österreichische Ortstaxe" gibt

Die Abgabe auf Übernachtungen ist in Österreich Landessache. Der Bund regelt sie nicht, und schon der Name wechselt an der Landesgrenze:

Bezeichnung Bundesländer
Ortstaxe Wien, Oberösterreich, Kärnten (bis 31.10.2026), Burgenland
Nächtigungstaxe Niederösterreich
Nächtigungsabgabe Salzburg, Steiermark
Aufenthaltsabgabe Tirol, Kärnten (ab 1.11.2026)
Gästetaxe Vorarlberg

Das ist mehr als eine Vokabelfrage. Wer im PMS ein Feld „Ortstaxe" pflegt und drei Wohnungen in drei Ländern betreibt, pflegt drei verschiedene Bemessungsgrundlagen, drei Befreiungslisten und drei Meldewege. Ein weiterer Stolperstein: In manchen Ländern kommt neben der Gästeabgabe ein Tourismusbeitrag vom Unternehmer selbst dazu — das ist eine andere Abgabe mit anderer Bemessung, siehe Abschnitt 07.

Der grundsätzliche Aufbau ist überall gleich. Wirtschaftlich trägt die Abgabe der Gast, Sie heben sie ein und führen sie ab. Haftungsrechtlich sind aber Sie Abgabenschuldner gegenüber der Gemeinde oder dem Land. Vergessene Ortstaxe wird bei Ihnen nachgefordert, nicht beim Gast. Welche Bewilligungen, Bettengrenzen und Gewerbepflichten daneben gelten, fasst der Leitfaden Ferienwohnung in Österreich vermieten zusammen.


02

Capitolo 02 / 15

02 — Alle neun Bundesländer, Stand 2026

Bundesland Rechtsgrundlage Bemessung Satz 2026
Wien Wiener Tourismusförderungsgesetz (WTFG) Prozent des Nächtigungsentgelts netto 5 % seit 1.7.2026, 8 % ab 1.7.2027
Niederösterreich NÖ Tourismusgesetz 2023 Fixbetrag pro Gast und Nächtigung 2,60 €; Kurortgemeinden 3,00 € (ab 1.1.2026, jährlich valorisiert)
Oberösterreich Oö. Tourismusgesetz 2018, §§ 47 ff. Fixbetrag pro Person und Nacht 2,40 € landesweit; höher in Bad Ischl, Dachstein-Salzkammergut, Pyhrn-Priel
Salzburg Salzburger Nächtigungsabgabengesetz Fixbetrag nach Ortsklasse + Mobilitätsbeitrag Stadt Salzburg: 3,50 € inkl. Mobilitätsbeitrag (seit 1.5.2025). Die 4,00 € (A/B) bzw. 3,00 € (C) im Gesetz sind Höchstsätze, nicht der überall geltende Satz
Tirol Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 Fixbetrag, festgelegt je Tourismusverband Rahmen 1,00–5,00 €; landesweite Mindestabgabe 2,60 €; Innsbruck 4,00 € ab 1.5.2026
Steiermark Stmk. Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz Fixbetrag pro Person und Nacht 2,50 € Beherbergung, 2,00 € Camping, 1,50 € Berghütten
Kärnten Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz Fixbetrag pro Gast und Nacht 2,70 € Ortstaxe; ab 1.11.2026 einheitliche Aufenthaltsabgabe 4,50 € (Camping 4,00 €)
Burgenland Bgld. Tourismusgesetz 2021, Novelle 2026 Fixbetrag pro Gast und Nacht 4,50 € (vorher 2,50 €)
Vorarlberg Tourismusgesetz, § 13 ff. Fixbetrag, von der Gemeinde festgelegt Höchstsatz gesetzlich begrenzt und indexiert (Ausgangswert 3,80 €) — konkreter Satz bei der Gemeinde erfragen

Quellen: NÖ Nächtigungstaxensätze (Land Niederösterreich), Ortstaxe Oberösterreich und Oö. Tourismusgesetz 2018 im RIS, Salzburger Nächtigungsabgabengesetz im RIS, Aufenthaltsabgaben des Landes Tirol, Nächtigungsabgabe Land Steiermark, Tourismusabgabe Land Kärnten und Kärntner Tourismusreform, Tourismusgesetz Land Burgenland, Vorarlberger Tourismusgesetz im RIS.

Attenzione

Achtung: Die Sätze in Tirol, Vorarlberg und teilweise Oberösterreich werden nicht vom Land, sondern vom Tourismusverband oder der Gemeinde per Verordnung festgesetzt. Der Landeswert ist dort nur der Rahmen. Bevor Sie eine Zahl in Ihre Preiskalkulation übernehmen, holen Sie den Satz Ihrer Gemeinde schriftlich ein.


03

Capitolo 03 / 15

03 — Zwei Rechenwege, die nicht vergleichbar sind

Acht Bundesländer rechnen mit einem Fixbetrag pro Person und Nacht. Wien rechnet als einziges mit einem Prozentsatz auf das Nächtigungsentgelt. Das führt zu Ergebnissen, die sich fast umkehren.

Familie, vier Personen, sieben Nächte, 140 € pro Nacht

Land Rechenweg Abgabe
Steiermark 4 Pers. × 7 Nächte × 2,50 € 70,00 €
Burgenland 4 × 7 × 4,50 € 126,00 €
Wien 980 € brutto ÷ 1,15 × 5 % 42,61 €

Alleinreisender, dieselbe Wohnung, sieben Nächte, 140 € pro Nacht:

Land Rechenweg Abgabe
Steiermark 1 × 7 × 2,50 € 17,50 €
Burgenland 1 × 7 × 4,50 € 31,50 €
Wien unverändert 42,61 €

Wien ist für Familien günstig und für Alleinreisende im teuren Apartment teuer; in den Fixbetrag-Ländern ist es genau umgekehrt. Praktische Folge: Ein Rechner oder ein PMS-Feld, das für Wien funktioniert, liefert in Kärnten falsche Werte — und umgekehrt.

Dato

Der Wiener Kurzweg lautet Bruttopreis × 4,3478 % bei Umsatzsteuerpflicht (10 Prozent auf die Beherbergung) und 4,7619 % für Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer. Herleitung, Bemessungsgrundlage, Frühstücksabzug und der Wegfall des 11-Prozent-Pauschalabzugs stehen im Detail in der Ortstaxe Wien.


04

Capitolo 04 / 15

04 — Wien: der Sonderfall mit zwei Erhöhungsstufen

Wien hat die Ortstaxe 2026 in Stufen angehoben: bis 30. Juni 2026 3,2 Prozent mit einem zusätzlichen Pauschalabzug von 11 Prozent, seit 1. Juli 2026 5 Prozent ohne Pauschalabzug, ab 1. Juli 2027 dann 8 Prozent. Effektiv steigt die Belastung damit von 2,848 auf 5 Prozent des Nettoentgelts — rund 76 Prozent mehr, nicht 56.

Zwei Wiener Besonderheiten, die in keinem anderen Land so gelten:

  • Geschäftsreisende sind nicht befreit. § 11 Abs. 1 WTFG nennt Urlauber und Geschäftsreisende ausdrücklich gleichrangig. Eine Arbeitgeberbescheinigung nützt dem Gast nichts.
  • Kinder sind nicht befreit. Weil die Abgabe am Entgelt hängt und nicht an der Person, kennt Wien keine Altersgrenze.

Abgeführt wird an die MA 6, bis zum 15. des Folgemonats, dazu eine Jahreserklärung bis 15. Februar. Ob Sie in Wien überhaupt kurzzeitvermieten dürfen, ist eine getrennte Frage: In Wohnzonen braucht es seit 1. Juli 2024 eine befristete Ausnahmebewilligung, Home-Sharing im Hauptwohnsitz bleibt bis 90 Tage pro Jahr frei — Details in der Wien Kurzzeitvermietung.


05

Capitolo 05 / 15

05 — Niederösterreich und Oberösterreich: die unauffälligen Sätze

Niederösterreich hat mit dem NÖ Tourismusgesetz 2023 einen landesweit einheitlichen Satz eingeführt und ihn ab 2026 an den Verbraucherpreisindex gekoppelt. Seit 1. Jänner 2026 gelten 2,60 € pro Gast und Nächtigung, in den Kurortgemeinden 3,00 €. Die Werte werden jährlich valorisiert, auf zehn Cent gerundet und im Landesgesetzblatt kundgemacht — Sie müssen also jeden Jänner nachsehen, statt den Satz einmalig zu hinterlegen.

Oberösterreich erhebt nach den §§ 47 ff. Oö. Tourismusgesetz 2018 eine Ortstaxe von 2,40 € pro Person und Nacht. Höhere Sätze gelten in einzelnen Regionen, darunter Bad Ischl, das Dachstein-Salzkammergut und die Region Pyhrn-Priel. Empfänger ist die Gemeinde: Sie melden die Gästedaten binnen 48 Stunden nach Ankunft, die Gemeinde stellt bis zum 15. des Folgemonats die Abrechnung, gezahlt wird bis Monatsende.

Diese beiden Länder sind die stillen Fälle: keine Schlagzeilen, keine Verdoppelung, aber eine Indexierung in Niederösterreich und regionale Aufschläge in Oberösterreich, die man leicht überliest.


06

Capitolo 06 / 15

06 — Salzburg: Ortsklassen plus Mobilitätsbeitrag

Salzburg staffelt die Nächtigungsabgabe nach Ortsklassen — und hier wird häufig ein Fehler gemacht, der Ihre Kalkulation um einen Euro pro Nacht verzieht. Die Beträge im Salzburger Nächtigungsabgabengesetz sind Höchstsätze: 4,00 € in den Ortsklassen A und B, 3,00 € in Ortsklasse C, ab 1. Oktober 2026 5,00 € bzw. 3,50 €. Was die einzelne Gemeinde tatsächlich einhebt, kann darunter liegen. Die Stadt Salzburg verlangt seit 1. Mai 2025 3,50 € pro Nächtigung inklusive Mobilitätsbeitrag — also 3,00 € Abgabe plus 0,50 €, und nicht den Höchstsatz. Prüfen Sie den Satz immer bei Ihrer Gemeinde, nicht im Gesetz.

Dazu kommt seit 1. Mai 2025 ein Mobilitätsbeitrag von 0,50 € pro Person und Nacht, der ab Mai 2027 auf 1,10 € steigt. Der Gast erhält dafür ein personalisiertes Ticket für Busse, S-Bahnen und Regionalzüge im Land Salzburg. Beide Beträge sind getrennt auf der Rechnung auszuweisen und werden gemeinsam an die Gemeinde abgeführt; die Stadt Salzburg nimmt die Nächtigungsabgabeerklärung online entgegen.

Ein Gast in der Stadt Salzburg zahlt damit 3,50 € pro Nacht gegenüber 2,50 € in der Steiermark. Hebt eine Gemeinde der Ortsklasse A ab Oktober 2026 den Höchstsatz aus, wären es 5,50 € — ob sie das tut, steht in ihrer Verordnung und nicht im Landesgesetz. Wer Wohnungen in beiden Ländern betreibt, sollte die Differenz in der Preisdarstellung sichtbar machen, sonst wirkt dieselbe Wohnung im Vergleich unerklärlich teuer.


07

Capitolo 07 / 15

07 — Tirol: Aufenthaltsabgabe ist nicht Tourismusbeitrag

Tirol ist das Land mit der häufigsten Begriffsverwechslung, und sie kostet Geld. Es sind zwei getrennte Abgaben:

Aufenthaltsabgabe Tourismusbeitrag
Wer zahlt wirtschaftlich der Gast der Unternehmer
Bemessung Fixbetrag pro Person und Nacht Umsatz, gestaffelt nach Ortsklasse und Beitragsgruppe
Wer setzt sie fest Tourismusverband, kundgemacht per Landesverordnung Tiroler Tourismusgesetz, Beitragsgruppenordnung
Auf der Gastrechnung ja, als Durchlaufposten nein

Die Aufenthaltsabgabe bewegt sich im gesetzlichen Rahmen von 1,00 bis 5,00 € pro Person und Nächtigung. Seit 1. Mai 2025 gilt eine landesweite Mindestabgabe von 2,60 €. Der konkrete Satz Ihres Verbandsgebiets wird von der Vollversammlung beschlossen und von der Landesregierung per Verordnung kundgemacht — nachzulesen bei den Aufenthaltsabgaben des Landes Tirol und im Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003. Im Verbandsgebiet von Innsbruck Tourismus steigt die Abgabe per 1. Mai 2026 von 3,00 € auf 4,00 €.

Nota

Info: Für Kitzbühel, Ischgl, Sölden und die übrigen Verbandsgebiete gilt jeweils ein eigener Satz. Wir nennen hier bewusst keine Einzelwerte, die wir nicht am Verordnungstext geprüft haben — fragen Sie den Satz bei Ihrem Tourismusverband ab und lassen Sie sich das Gültigkeitsdatum bestätigen, weil die Beschlüsse meist zum 1. Mai wirksam werden.


08

Capitolo 08 / 15

08 — Steiermark und Graz

Die Steiermark hat ihre Nächtigungsabgabe zum 1. November 2022 neu festgesetzt und seither nicht mehr erhöht: 2,50 € pro Person und Nacht in Beherbergungsbetrieben, 2,00 € auf Camping-, Caravan- und Wohnmobilplätzen, 1,50 € in Berghütten. Rechtsgrundlage ist seit 1. Jänner 2023 das Steiermärkische Nächtigungsabgabegesetz (StNAG). 50 Prozent der Einnahmen bleiben bei der Gemeinde, die anderen 50 Prozent sind bis zum 15. des Folgemonats an das Land zu überweisen.

In Graz gelten dieselben Landessätze — die Stadt hebt keine eigene, höhere Abgabe ein; Formulare und Erklärung laufen über die Nächtigungsabgabe der Stadt Graz. Für Vermieter ist Graz damit der günstigste Landeshauptstadt-Standort Österreichs: 2,50 € pro Person und Nacht gegenüber 3,50 € in der Stadt Salzburg.

Die frühere steirische Ferienwohnungsabgabe wurde 2023 durch eine Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgabe auf Gemeindeebene ersetzt. Höhe und Staffelung setzt jede Gemeinde selbst fest — das ist eine Jahresabgabe auf die Wohnung, nicht eine Abgabe pro Nacht, und sie kommt zur Nächtigungsabgabe hinzu.


09

Capitolo 09 / 15

09 — Kärnten: aus zwei Taxen wird eine Aufenthaltsabgabe

Kärnten hat bisher zwei Abgaben parallel geführt, Ortstaxe und Nächtigungstaxe, geregelt im Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz. Die Ortstaxe liegt derzeit bei 2,70 € pro Aufenthaltstag und Gast.

Mit der Tourismusreform werden beide zum 1. November 2026 zu einer einheitlichen, landesweiten Aufenthaltsabgabe von 4,50 € pro Gast und Nacht zusammengeführt; für Campingplätze gilt ein Satz von 4,00 €. Im Gegenzug ist für Urlaubsgäste das öffentliche und touristische Verkehrsangebot landesweit inkludiert — dieselbe Logik wie beim Salzburger Mobilitätsbeitrag, nur in die Abgabe eingerechnet statt daneben gestellt. Nachzulesen bei der Tourismusabgabe des Landes Kärnten und der Kärntner Tourismusreform.

Für Vermieter heißt das: Der 1. November 2026 ist ein Stichtag im Kalender. Buchungen, die vorher bestätigt und nachher genutzt werden, sind mit dem neuen Satz zu belegen — maßgeblich ist die Nächtigung, nicht das Buchungsdatum. Wer Preise für den Winter 2026/27 schon veröffentlicht hat, sollte die Differenz von 1,80 € pro Gast und Nacht jetzt einkalkulieren.


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Capitolo 10 / 15

10 — Burgenland und Vorarlberg

Das Burgenland hat die Ortstaxe mit der Novelle des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2021 von 2,50 € auf 4,50 € pro Gast und Nacht angehoben — eine Erhöhung um 80 Prozent, die größte Einzelanhebung des Jahres. Gleichzeitig wurden die drei Tourismusverbände in die Burgenland Tourismus GmbH integriert.

Attenzione

Achtung beim Stichtag: Das Land nennt für die Novelle den 1. Februar 2026, mehrere Medien- und Beratungsquellen den 1. Jänner 2026. Wir haben die Diskrepanz an den öffentlichen Quellen nicht auflösen können. Wenn Sie Nächtigungen aus dem Jänner 2026 abrechnen, lassen Sie sich den anwendbaren Satz von Ihrer Gemeinde oder von der zuständigen Abteilung des Landes schriftlich bestätigen, statt zu schätzen. Neben der Ortstaxe kennt das burgenländische Gesetz einen Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen — eine eigene Abgabe, die zusätzlich anfällt.

Vorarlberg überlässt die Höhe der Gästetaxe den Gemeinden. Das Tourismusgesetz gibt nur den Rahmen: einen Höchstsatz pro Nacht, der ausgehend von einem Wert von 3,80 € jährlich an den Lebenshaltungskostenindex angepasst wird. Der geltende Satz steht in der Verordnung Ihrer Gemeinde, nicht im Landesgesetz. Für Vorarlberg gibt es daher keine seriöse landesweite Zahl — hier führt kein Weg an der Gemeinde vorbei.


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Capitolo 11 / 15

11 — Wer befreit ist: die Altersgrenzen sind das Problem

Die Befreiungen sind der Punkt, an dem die meisten Fehler passieren, weil Vermieter die Regel aus einem Land auf ein anderes übertragen.

Land Befreiung für Kinder und Jugendliche Prüfstand
Wien keine — die Abgabe hängt am Entgelt, nicht an der Person § 11 Abs. 3 WTFG
Oberösterreich bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 15. Lebensjahr vollendet wird Information des Landes OÖ
Tirol Altersgrenze im Aufenthaltsabgabegesetz vorgesehen am Gesetzestext prüfen
übrige Länder vorhanden, Grenze unterschiedlich beim Land oder der Gemeinde prüfen

Wir nennen hier nur die zwei Werte, die wir an einer amtlichen Quelle verifiziert haben. Die Altersgrenzen liegen je nach Bundesland zwischen 14 und 19 Jahren und werden bei Gesetzesnovellen mitverändert — eine Tabelle mit neun Zahlen aus Sekundärquellen wäre bequem und im Zweifel falsch.

Neben der Altersbefreiung kennen die Landesgesetze typischerweise noch:

  • Schüler und Auszubildende, die sich zu Ausbildungszwecken am Ort aufhalten
  • Studierende an einer Hochschule des Ortes
  • Lange Aufenthalte ab einer bestimmten Dauer — in Wien etwa über drei Monate durchgehend
  • Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung, Jugendgruppenbetreuer, Buslenker
  • Katastrophen- und Notunterbringungen

Und in ganz Österreich gilt: Geschäftsreisende sind grundsätzlich nicht befreit. Wer die deutsche Beherbergungssteuer kennt, in der beruflich veranlasste Übernachtungen in vielen Städten ausgenommen sind, rechnet hier systematisch zu wenig ab. Jede Befreiung muss der Gast nachweisen, und Sie müssen den Nachweis aufbewahren.


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Capitolo 12 / 15

11-bis — Die Bundesländer im Einzelnen

Die Ortstaxe ist Landesmaterie: neun Länder, neun Gesetze, und die Unterschiede betreffen nicht nur den Satz, sondern auch die Befreiungen und die Bemessungsgrundlage. Wer in mehreren Ländern vermietet, braucht die Detailseite:


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Capitolo 13 / 15

12 — Meldung, Fristen, Plattformen

So verschieden die Sätze sind, der operative Ablauf gleicht sich:

  1. Vor der ersten Buchung anmelden — bei der Gemeinde, in Wien bei der MA 6, in Kärnten beim Land.
  2. Gästeverzeichnis führen. Nach § 5 Meldegesetz 1991 ist jeder Gast binnen 24 Stunden nach Ankunft anzumelden; die Einträge sind sieben Jahre aufzubewahren. Manche Gemeinden verlangen die Übermittlung der Gästedaten zusätzlich innerhalb von 48 Stunden.
  3. Monatlich erklären und abführen, in den meisten Ländern bis zum 15. des Folgemonats. Ohne Gäste geben Sie eine Nullmeldung ab.
  4. Abgabe getrennt ausweisen, wo das Gesetz es vorschreibt oder erlaubt — in Salzburg für Nächtigungsabgabe und Mobilitätsbeitrag verpflichtend, in Wien seit der Novelle ausdrücklich zulässig.

Zu den Plattformen ein Satz Klartext: Airbnb und Booking.com führen die Ortstaxe in Österreich nicht für Sie ab. Wien hat Ortstaxe-Vereinbarungen nur mit einzelnen Anbietern, kein anderes Bundesland betreibt ein flächendeckendes Plattform-Inkasso. Einbehalten, melden und zahlen bleibt Ihre Aufgabe, auch bei Buchungen über eine Plattform.

Die wiederkehrende Arbeit steckt weniger im Formular als in den Daten davor: Ankunft, Abreise, Personenzahl, Alter der Kinder, Herkunftsland, Nächtigungsentgelt. Genau diese Felder brauchen Sie für das Gästeverzeichnis, für die Befreiungsprüfung und für die Monatserklärung. Ein KI-Concierge auf WhatsApp erhebt sie im Gespräch und beantwortet gleich die Rückfragen der Gäste zur unbekannten Position auf der Rechnung — in über 25 Sprachen, rund um die Uhr, auch als Sprachnachricht oder Foto. Über 12.000 gemessene Konversationen laufen zu 85 Prozent ohne Eingriff des Vermieters durch; die Einrichtung dauert rund 30 Minuten, es gibt keine Mindestlaufzeit. Welche PMS-Systeme die Daten anschließend übernehmen, zeigt die Übersicht zur Ferienwohnung Software.


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Capitolo 14 / 15

13 — Was die Sätze 2026 im Jahr kosten

Eine Ferienwohnung mit vier Betten, 150 vermietete Nächte, im Schnitt 2,5 Gäste — also 375 Personennächte. Gastpreis 140 € pro Nacht.

Standort Satz Abgabe pro Jahr
Oberösterreich 2,40 € 900 €
Steiermark / Graz 2,50 € 938 €
Niederösterreich 2,60 € 975 €
Tirol, Innsbruck ab 1.5.2026 4,00 € 1.500 €
Burgenland 4,50 € 1.688 €
Kärnten ab 1.11.2026 4,50 € 1.688 €
Stadt Salzburg (seit 1.5.2025) 3,50 € inkl. Mobilitätsbeitrag 1.313 €
Wien 5 % auf 21.000 € brutto 913 € (unabhängig von der Gästezahl)

Zwischen Oberösterreich und der Stadt Salzburg liegen bei identischer Belegung rund 410 € im Jahr; gegenüber dem Burgenland und Kärnten ab November 2026 sind es rund 790 €. Für Wien gilt die Zahl nur bei diesem Preis und dieser Belegung: bei acht Personennächten pro Nacht wäre Wien deutlich günstiger, bei Alleinreisenden deutlich teurer.


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Capitolo 15 / 15

14 — Fazit

Es gibt keine Ortstaxe Österreich, es gibt neun Regime. Merken Sie sich drei Dinge: Wien rechnet prozentual (5 Prozent seit 1.7.2026, 8 Prozent ab 1.7.2027), acht Länder rechnen pro Person und Nacht zwischen 2,40 € in Oberösterreich und 4,50 € im Burgenland — in Salzburg sind die 4,00 € bzw. 5,00 € ab Oktober 2026 Höchstsätze, die Stadt Salzburg verlangt 3,50 €, und die konkrete Zahl steht in Tirol, Vorarlberg und teils Oberösterreich in der Verordnung der Gemeinde oder des Tourismusverbands, nicht im Landesgesetz. Zwei Stichtage stehen 2026 noch an: 1. Oktober in Salzburg, 1. November in Kärnten. Prüfen Sie vor jeder Preisrunde den Satz Ihrer Gemeinde — und behandeln Sie keinen Gast als befreit, ohne die Altersgrenze Ihres Landes gelesen zu haben.


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Häufige Fragen

Die häufigsten Leserfragen.

Wie hoch ist die Ortstaxe in Österreich 2026?+

Das hängt vom Bundesland ab, eine bundesweite Ortstaxe existiert nicht. Wien rechnet prozentual: fünf Prozent des Nächtigungsentgelts ohne Umsatzsteuer seit 1. Juli 2026. Die übrigen Länder erheben Fixbeträge pro Person und Nacht, von 2,40 € in Oberösterreich und 2,50 € in der Steiermark über 2,60 € in Niederösterreich bis 4,50 € im Burgenland und in Kärnten ab November 2026.

Warum heißt die Ortstaxe in jedem Bundesland anders?+

Weil sie eine Landesabgabe ist und jedes Land ein eigenes Gesetz hat. Ortstaxe heißt sie in Wien, Oberösterreich, Kärnten und im Burgenland, Nächtigungstaxe in Niederösterreich, Nächtigungsabgabe in Salzburg und der Steiermark, Aufenthaltsabgabe in Tirol und ab November 2026 in Kärnten, Gästetaxe in Vorarlberg. Bemessung, Befreiungen und Meldewege unterscheiden sich mit dem Namen.

Sind Kinder in Österreich von der Ortstaxe befreit?+

In den meisten Bundesländern ja, aber die Altersgrenze ist unterschiedlich und liegt je nach Land zwischen 14 und 19 Jahren. In Oberösterreich gilt die Befreiung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 15. Lebensjahr vollendet wird. Wien kennt überhaupt keine Altersbefreiung, weil die Abgabe am Entgelt hängt. Prüfen Sie die Grenze im Gesetz Ihres Landes.

Wer legt die Höhe der Ortstaxe fest, Land oder Gemeinde?+

Beides, je nach Bundesland. Wien, Niederösterreich, Salzburg, die Steiermark, Kärnten und das Burgenland setzen den Satz auf Landesebene fest. In Tirol beschließt ihn der Tourismusverband innerhalb eines gesetzlichen Rahmens von einem bis fünf Euro, in Vorarlberg die Gemeinde bis zu einem indexierten Höchstsatz. Fragen Sie den geltenden Satz dort schriftlich ab.

Führen Airbnb und Booking.com die Ortstaxe in Österreich ab?+

Nein, nicht flächendeckend. Wien hat Ortstaxe-Vereinbarungen nur mit einzelnen Plattformen, kein Bundesland betreibt ein allgemeines Plattform-Inkasso. Bei Buchungen über Airbnb, Booking.com oder Ihre eigene Website behalten Sie die Abgabe selbst ein, melden sie und führen sie an Gemeinde oder Land ab. Die Aufzeichnungspflicht bleibt in jedem Fall bei Ihnen.