Ortstaxe Tirol 2026: Aufenthaltsabgabe und Tourismusbeitrag
Ein Gast zahlt in Innsbruck 4,00 € pro Person und Nacht, in Kitzbühel und im Ötztal mit Sölden 5,00 € und in Ischgl 4,00 €. Diese Beträge stehen in Verordnungen einzelner Tourismusverbände, nicht im Landesgesetz — dort steht ein Grundbetrag von 2,60 € und eine Obergrenze von fünf Euro. Und daneben zahlen Sie eine zweite, völlig andere Abgabe.
Capitolo 01 / 13
01 — Zwei Abgaben, zwei Zahler, zwei Gesetze
Der teuerste Rechenfehler in Tirol entsteht bei den Begriffen, nicht bei den Beträgen. Was Gäste und Vermieter „Ortstaxe" nennen, sind hier zwei getrennte Abgaben mit zwei Gesetzen, zwei Bemessungsgrundlagen und zwei Zahlern.
| Aufenthaltsabgabe | Tourismusbeitrag (Pflichtbeitrag) | |
|---|---|---|
| Wer zahlt wirtschaftlich | der Gast | der Unternehmer, also Sie |
| Rechtsgrundlage | Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (LGBl. Nr. 85/2003) | Tiroler Tourismusgesetz 2006 (LGBl. Nr. 19/2006) |
| Bemessung | Fixbetrag pro Person und Nächtigung | Umsatz, gestaffelt nach Beitragsgruppe und Ortsklasse |
| Wer setzt die Höhe fest | Landesregierung per Verordnung, auf Beschluss des Tourismusverbands | Vollversammlung des Verbands (Promillesatz) im gesetzlichen Rahmen |
| Wohin fließt sie | Tourismusverband | Tourismusverband |
| Auf der Gastrechnung | ja, als Durchlaufposten | nein |
| Rhythmus | monatlich abzuführen | Jahresvorschreibung durch das Land |
Beide fallen nebeneinander an. Wer nur die Aufenthaltsabgabe einkalkuliert, hat die Abgabe vergessen, die seine Marge trifft: Die Aufenthaltsabgabe geht durch, der Tourismusbeitrag bleibt bei Ihnen. Welche Bewilligungen und Gewerberegeln in Österreich daneben gelten, fasst der Leitfaden Ferienwohnung in Österreich vermieten zusammen.
Capitolo 02 / 13
02 — Die Aufenthaltsabgabe: 2,60 € im Gesetz, bis 5,00 € in der Verordnung
Im Netz kursieren drei verschiedene Zahlen, und alle drei waren irgendwann richtig. Der Gesetzestext löst das auf.
§ 6 Abs. 1 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 setzt die Abgabe für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben mit 2,60 € je Person und Nächtigung fest. Das ist der landesweite Grundbetrag, der überall gilt, wo nichts anderes verordnet ist.
§ 6 Abs. 2 erlaubt der Landesregierung, die Abgabe für das Gebiet eines Tourismusverbands per Verordnung höchstens mit fünf Euro festzusetzen. Die Anregung kommt aus der Vollversammlung des Verbands, die Gemeinden sind vorher zu hören, das Inkrafttreten ist auf einen Monatsersten zu legen, und kundgemacht wird im Boten für Tirol.
Attenzione
Achtung bei der Zahl 1,00 €: Der offizielle Vermieter-Folder des Landes nennt weiterhin einen Rahmen „zwischen einem Euro (Mindestsatz) und fünf Euro (Höchstsatz)" — das ist die alte Fassung. Der gesetzliche Untergrund liegt heute bei 2,60 €, angehoben durch die Tourismusnovelle LGBl. Nr. 75/2024. Das Land nennt dafür den Stichtag 1. Mai 2025, rechtlich greift die Anhebung schon ab 1. Dezember 2024; die Tourismusverbände hatten eine Übergangsfrist.
Merksatz für die Praxis: Weder der gesetzliche Rahmen noch der Landesbetrag ist Ihr Satz. Ihr Satz steht in der Verordnung für Ihr Verbandsgebiet. Wie unterschiedlich Österreich das insgesamt löst — Wien prozentual, acht Länder mit Fixbeträgen — steht in der Ortstaxe Österreich.
Capitolo 03 / 13
03 — Die Sätze der Verbandsgebiete, Stand Juli 2026
Das Land Tirol veröffentlicht alle geltenden Sätze samt Gültigkeitsdatum und Verordnungsnummer in der Übersicht Abgabenhöhe aller Verbände — die einzige Quelle, der Sie trauen sollten.
| Tourismusverband | Satz pro Person und Nacht | gültig ab |
|---|---|---|
| Ötztal Tourismus (u. a. Sölden, Obergurgl, Längenfeld) | 5,00 € | 1.11.2025 |
| St. Anton am Arlberg | 5,00 € | 1.11.2023 |
| Kitzbühel Tourismus (Kitzbühel, Aurach, Jochberg, Reith) | 5,00 € | 1.2.2026 |
| Stubai Tirol | 4,80 € | 1.11.2024 |
| Innsbruck und seine Feriendörfer | 4,00 € | 1.5.2026 |
| Pitztal | 4,00 € | 1.5.2025 |
| Serfaus-Fiss-Ladis | 3,70 € | 1.11.2024 |
| Pillerseetal | 3,90 € | 31.10.2025 |
| Wilder Kaiser, Seefeld, Kufsteinerland, Wildschönau, Tannheimer Tal, Alpbachtal | 3,50 € | 2022–2025, je Verband |
| Mayrhofen | 3,20 € | 1.12.2025 |
| Achensee, Imst, Tiroler Zugspitz Arena, Naturparkregion Reutte | 3,00 € | 2018–2024, je Verband |
| Tirol West, Tiroler Oberland (übriges Gebiet) | 2,80 € | 1.11.2024 / 1.12.2023 |
| Zehn weitere Verbände, u. a. Osttirol, Wipptal, Tux-Finkenberg, Lechtal, Kaiserwinkl | 2,60 € | 2024–2025, je Verband |
Zwei Dinge fallen auf. Erstens: Zehn Verbandsgebiete liegen exakt auf dem gesetzlichen Grundbetrag von 2,60 €. Zweitens: Zwischen 2,60 € und 5,00 € liegt Faktor 1,9 — bei 375 abgabepflichtigen Personennächten im Jahr sind das 900 € Differenz für dieselbe Wohnung.
Attenzione
Verbandsgebiet ist nicht Gemeinde. Innsbruck Tourismus umfasst neben der Stadt rund 40 weitere Gemeinden von Zirl bis Telfs, Kitzbühel Tourismus vier Gemeinden, Ötztal Tourismus sieben. Wo Ihre Gemeinde hingehört, steht in der Tourismusverband-Suche des Landes Tirol. Nachschlagen, bevor Sie einen Satz ins PMS eintragen: „Ortstaxe Telfs" ist keine eigene Zahl, sondern der Innsbrucker Satz.
Weitere Termine stehen an: Im Kaiserwinkl steigt die Abgabe zum 1. Dezember 2026 von 2,60 € auf 3,90 €. Einen landesweiten Stichtag, an dem alle Sätze wechseln, gibt es nicht — jeder Verband beschließt eigenständig, meist zum 1. Mai oder 1. November.
Capitolo 04 / 13
04 — Paznaun-Ischgl: warum „Ortstaxe Ischgl" keine einzelne Zahl ist
Paznaun-Ischgl ist das Lehrstück dafür, warum eine Zahl pro Ort nicht funktioniert. § 6 Abs. 2 erlaubt eine Staffelung nach Gebietsteilen, wenn die touristischen Einrichtungen nicht allen Nächtigenden unter annähernd gleichen Bedingungen zugutekommen. Der Verband nutzt das, und die Gemeinde mit dem berühmtesten Namen zahlt am wenigsten.
| Gemeinde im Verband Paznaun-Ischgl | seit 1.11.2024 | ab 1.11.2026 |
|---|---|---|
| Ischgl | 4,00 € | 4,00 € |
| Galtür | 4,20 € | 4,20 € |
| Kappl | 5,00 € | 5,00 € |
| See | 4,50 € | 5,00 € |
| Pians | 4,00 € | 5,00 € |
Quelle für beide Spalten ist dieselbe Landesübersicht; die neue Staffelung beruht auf der Verordnung TV-6408/8/3-2026. Wer in See oder Pians vermietet, hat zum 1. November 2026 einen Sprung von 0,50 € beziehungsweise 1,00 € vor sich, während sich in Ischgl nichts ändert.
Maßgeblich ist immer die Nächtigung, nicht das Buchungsdatum. Ein Aufenthalt vom 29. Oktober bis 3. November 2026 wird gesplittet: Oktobernächte nach altem Satz, Novembernächte nach neuem. Die Abteilung Tourismus des Landes empfiehlt deshalb, in Verträgen und Buchungsbestätigungen auf die zum Zeitpunkt des Aufenthalts gültige Abgabe hinzuweisen. Abführen müssen Sie den neuen Satz nämlich in jedem Fall, auch wenn Sie ihn beim Gast nicht mehr nachfordern — etwa bei Pauschalpreisen mit eingerechneter Abgabe.
Capitolo 05 / 13
05 — Wer keine Aufenthaltsabgabe zahlt
§ 4 des Aufenthaltsabgabegesetzes zählt die Ausnahmen abschließend auf. Die praxisrelevanten:
| Ausnahme | Genaue Grenze |
|---|---|
| Kinder und Jugendliche | bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 15. Lebensjahr vollendet wird |
| Jugendliche in Jugendherbergen, Jugendheimen, Ferienlagern | bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird |
| Erwerbstätigkeit | nur wenn der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, also ab der elften Nacht |
| Berufliche Aus- und Weiterbildung | ja — ausgenommen Kongresse, Tagungen, Seminare |
| Lehrplanmäßige Veranstaltungen von Schulen und Universitäten | mit Schulbestätigung |
| Nächtigung am Hauptwohnsitz-Ort | keine Abgabe in der eigenen Gemeinde |
| Nächtigung bei Verwandten | bis zum Geschwisterkind |
| Schutzhütten in nicht erschlossener Lage | ja |
| Katastrophenhilfe und -unterbringung | ja |
Geschäftsreisende sind nicht befreit. § 2 lit. b nennt Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher gleichrangig als „Gäste". Befreit ist nur der lange Arbeitsaufenthalt: Bei zehn Nächten gilt keine Ausnahme, bei elf schon. Zwei Nächte Dienstreise mit Arbeitgeberbescheinigung sind voll abgabepflichtig — anders als in vielen deutschen Städten, wo die kommunale Beherbergungssteuer beruflich veranlasste Übernachtungen ausnimmt.
Die Altersgrenze von 15 Jahren ist zufällig dieselbe wie in der Stadt Salzburg, aber das ist kein Muster: Wien kennt überhaupt keine Altersbefreiung, andere Länder ziehen die Grenze bei 14 oder 19 Jahren. Wie unterschiedlich Befreiungen und Fristen ein Bundesland weiter aussehen, zeigt die Ortstaxe Salzburg.
Und: Nach § 4 Abs. 2 hat der Gast die Umstände nachzuweisen. Fehlt der Nachweis, ist der vollständige Betrag einzuheben und abzuführen — ein mündlich behauptetes Geburtsjahr trägt bei einer Prüfung nicht.
Capitolo 06 / 13
06 — Einheben, melden, abführen: die Fristen
Der Ablauf ist einheitlich, weil er im Landesgesetz steht und nicht in 277 Gemeindeverordnungen.
| Schritt | Was zu tun ist | Frist |
|---|---|---|
| 1 | Vermietung beim Tourismusverband schriftlich anzeigen, Betriebsnummer erhalten | vor Vermietungsbeginn, bevor ein Abgabenanspruch entsteht |
| 2 | Gast im Gästeverzeichnis anmelden | binnen 24 Stunden nach Ankunft |
| 3 | Statistische Blätter übermitteln | binnen 48 Stunden nach Ankunft und nach Abreise |
| 4 | Abgabe beim Gast einheben | spätestens bei Begleichung der Rechnung |
| 5 | Abgabe an den Tourismusverband abführen und Nächtigungen melden | bis Ende des Folgemonats |
| 6 | Aufzeichnungen aufbewahren | 7 Jahre |
Drei Details, die den Unterschied machen:
- Die Abgabe ist eine Bringschuld. Der Verband muss Ihnen keine monatliche Abrechnung schicken; es kommt also keine Erinnerung — und die Verbände sind angewiesen, Rückstände monatlich an die Abgabenbehörde zu melden. Ein Abbuchungsauftrag ist hier kein Komfort, sondern Risikomanagement.
- Die Meldung läuft elektronisch. Nach § 9 Abs. 5 sind Personenzahl, abgabepflichtige und nicht abgabepflichtige Nächtigungen sowie die Beträge zugleich mit der Abfuhr elektronisch zu melden. Für Beherbergungsbetriebe gilt diese Pflicht seit 1. November 2025.
- Ein zu hoher Betrag auf der Rechnung wird zur Schuld. Weisen Sie mehr Abgabe aus als verordnet, müssen Sie den höheren Betrag abführen — es sei denn, Sie berichtigen die Rechnung gegenüber dem Gast (§ 7 Abs. 1). Ein Tippfehler im PMS ist damit keine Kleinigkeit.
Wer nicht meldet, bekommt den Betrag geschätzt (§ 10 Abs. 3) und mit Bescheid vorgeschrieben. Der Strafrahmen des § 12: bis 5.000 € bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht und bei fehlender Anzeige, bis 2.500 € sonst, im Wiederholungsfall das Doppelte. Wer den geschuldeten Betrag bis zum Fälligkeitstag selbst bekannt gibt, ist für die fahrlässige Variante nicht strafbar. Welche Daten Sie für Gästeverzeichnis und Meldung ohnehin erheben müssen, steht im Überblick zum Meldeschein für die Ferienwohnung.
Capitolo 07 / 13
07 — Freizeitwohnsitzpauschale: die Abgabe ohne Gast
Ein Sonderfall, den Vermieter mit Zweitwohnung regelmäßig übersehen: Wer über einen Freizeitwohnsitz verfügt, der nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen wird, zahlt ein Pauschale — unabhängig davon, ob jemand darin genächtigt hat.
Die Rechnung nach § 6 Abs. 6 ist mechanisch: Satz des Verbandsgebiets am 1. Mai × fiktive Nächtigungszahl, und die richtet sich nach der Wohnnutzfläche — 120 bis 30 m², 240 bis 100 m², 360 darüber. Ein Beispiel: 90 m² im Ötztal, Satz 5,00 € → 5,00 × 240 = 1.200 € im Jahr. Dasselbe Objekt im Wipptal mit 2,60 € → 624 €.
Der Anspruch entsteht jeweils am 1. November und ist bis 10. November an den Tourismusverband zu zahlen. Das Pauschale vermindert sich um die Hälfte dessen, was andere Personen im Vorjahr an Abgabe entrichtet haben, höchstens aber auf ein Viertel — wer regulär vermietet und ordentlich meldet, zahlt also deutlich weniger.
Capitolo 08 / 13
08 — Der Tourismusbeitrag: die Abgabe, die Sie selbst tragen
Der Pflichtbeitrag existiert in Tirol seit 1927 und ist neben der Aufenthaltsabgabe die zweite Säule der Verbandsbudgets. Er wird nicht vom Verband, sondern von der Landesregierung berechnet und vorgeschrieben; das Land behält dafür 4 Prozent des Aufkommens.
Die Berechnung läuft in vier Schritten:
- Beitragspflichtiger Umsatz (§ 31 TTG 2006): die in Tirol erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des UStG 1994, mit Ausnahmen — etwa Vermietungen, die länger als sechs Monate ununterbrochen als Hauptwohnsitz oder für Ausbildung und Berufsausübung laufen. Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Verbands entspricht.
- Grundzahl: ein Prozentsatz dieses Umsatzes je Beitragsgruppe — I 100 %, II 80 %, III 50 %, IV 35 %, V 15 %, VI 7,5 %, VII 2,5 %. Die Einreihung erfolgt per Beitragsgruppenverordnung; Beherbergung liegt in den tourismusnächsten Gruppen, das Land nennt Hotelbetriebe als Beispiel für I und II. Ihre konkrete Gruppe steht auf der Vorschreibung — nachsehen statt schätzen.
- Promillesatz: von der Vollversammlung festgesetzt, mit höchstens einer Dezimalstelle, gesetzlich zwischen 6,0 und 15,8 Promille, zu beschließen bis 1. Dezember für das Folgejahr. Dazu kommen 1,2 Promille für den Tiroler Tourismusförderungsfonds.
- Beitrag = Grundzahl × Promillesatz.
Die Ortsklasse entscheidet nicht über den Promillesatz, sondern über die Zuordnung der Berufsgruppen und über die Kleinunternehmerbeträge. Nach der Ortsklassenverordnung 2023 (gültig für die Vorschreibungszeiträume 2023 bis 2027) liegen Kitzbühel, Ötztal, Paznaun-Ischgl, St. Anton, Stubai, Seefeld und Wilder Kaiser in Ortsklasse A (mehr als 60 Gästenächtigungen pro Einwohner im Fünfjahresschnitt), Osttirol und Kitzbüheler Alpen – St. Johann in Klasse B, Kufsteinerland, Imst, Alpbachtal und Wipptal in Klasse C. Innsbruck bildet kraft § 33 Abs. 1 eine eigene Kategorie.
Die Promillesätze veröffentlicht das Land jährlich auf der Seite zum Pflichtbeitrag. Für 2026 reicht die Spanne von 6,0 Promille bis zum gesetzlichen Maximum von 15,8 Promille.
| Verbandsgebiet | Promillesatz 2026 | mit Fondsbeitrag |
|---|---|---|
| Region Hall-Wattens | 6,0 ‰ | 7,2 ‰ |
| Innsbruck und seine Feriendörfer | 6,5 ‰ | 7,7 ‰ |
| Kitzbühel Tourismus | 13,8 ‰ | 15,0 ‰ |
| Paznaun-Ischgl | 13,8 ‰ | 15,0 ‰ |
| Ötztal Tourismus | 15,8 ‰ | 17,0 ‰ |
Capitolo 09 / 13
09 — Was der Tourismusbeitrag konkret kostet
Die meisten Vermieter müssen den Promilleweg gar nicht rechnen. § 35 Abs. 8 kennt eine Kleinunternehmerregelung: Wer einen Gesamtumsatz von 55.000 € nicht überschreitet, zahlt einen Pauschalbetrag inklusive Fondsbeitrag.
| Ortsklasse | Beitragsgruppen I–III | Beitragsgruppen IV–VII |
|---|---|---|
| A | 54 € | 46 € |
| B und Innsbruck und seine Feriendörfer | 46 € | 38 € |
| C | 38 € | 30 € |
Eine Ferienwohnung in Sölden mit 40.000 € Jahresumsatz zahlt also 54 € Tourismusbeitrag im Jahr — nicht 40.000 × 17 Promille. Der allgemeine Mindestbeitrag liegt bei 30 €.
Oberhalb der Grenze wird es spürbar. Vier Wohnungen, 120.000 € beitragspflichtiger Umsatz, Beitragsgruppe I (Grundzahl 100 %):
| Standort | Rechenweg | Beitrag pro Jahr |
|---|---|---|
| Sölden (Ötztal, 17,0 ‰) | 120.000 × 0,017 | 2.040 € |
| Kitzbühel (15,0 ‰) | 120.000 × 0,015 | 1.800 € |
| Innsbruck (7,7 ‰) | 120.000 × 0,0077 | 924 € |
Zwischen Sölden und Innsbruck liegen bei identischem Umsatz 1.116 € im Jahr. Beiträge über 1.000 € sind in drei gleichen Teilbeträgen zu zahlen, fällig ein, vier und sieben Monate nach Bekanntgabe des Bescheids.
Tip
Tipp: Die Novelle 2025 brachte einen Freibetrag von 5.000 €. Umgesetzt ist er in § 35 Abs. 10 aber als Rückzahlungsanspruch auf Antrag, nicht als automatische Befreiung — der Antrag ist binnen fünf Jahren ab Ende des Vorschreibungszeitraums zu stellen, wer ihn nicht stellt, zahlt. Gleichzeitig sanken die Beiträge der tourismusferneren Gruppen III bis VII um durchschnittlich 24 Prozent, während I und II unverändert blieben — für Beherbergungsbetriebe hat die Entlastung nichts gebracht.
Capitolo 10 / 13
10 — Beide Abgaben zusammen, auf ein Jahr gerechnet
Eine Ferienwohnung mit vier Betten, 150 vermietete Nächte, im Schnitt 2,5 abgabepflichtige Gäste über 15 Jahre — also 375 Personennächte — und 48.000 € Jahresumsatz.
| Standort | Aufenthaltsabgabe (Gast) | Tourismusbeitrag (Sie) |
|---|---|---|
| Sölden, Kitzbühel (5,00 €) | 1.875 € | 54 € |
| Innsbruck (4,00 €) | 1.500 € | 46 € |
| Ischgl (4,00 €) | 1.500 € | 54 € |
| Wipptal, Osttirol (2,60 €) | 975 € | 38 € |
Die linke Spalte trägt der Gast, die rechte Sie. Deshalb gehört die Aufenthaltsabgabe getrennt auf die Rechnung und nicht in den Nachtpreis: 5,00 € pro Nacht mit Verweis auf Loipen, Wanderwege und Ortsbusse klingen nach einer Gegenleistung. Steigt der Satz, ändert sich eine Zeile und nicht Ihr Preisversprechen.
Capitolo 11 / 13
11 — Die fünf häufigsten Fehler
- Den Rahmen für den eigenen Satz halten. „1 bis 5 Euro" ist überholt, 2,60 € ist der Grundbetrag, 5,00 € die Obergrenze. Ihr Satz steht in der Verordnung Ihres Verbandsgebiets.
- Verbandsgebiet und Gemeinde verwechseln. Rund 40 Gemeinden zahlen den Innsbrucker Satz, ohne Innsbruck zu heißen — und in Paznaun-Ischgl und im Tiroler Oberland gibt es Staffelungen nach Gemeinden.
- Beide Abgaben in einen Topf werfen. Zwei Gesetze, zwei Zahler, zwei Rhythmen. Nur eine der beiden ist ein Durchlaufposten.
- Die Zehn-Nächte-Regel als Geschäftsreisenden-Befreiung lesen. Zwei Nächte Dienstreise sind voll abgabepflichtig, elf Nächte Montage nicht.
- Auf die Plattform vertrauen. Airbnb und Booking.com führen die Aufenthaltsabgabe in Tirol nicht für Sie ab. Einheben, melden und abführen bleibt Ihre Aufgabe — und der Unterkunftgeber haftet nach § 10 Abs. 1 dafür.
Capitolo 12 / 13
12 — Die operative Seite: Daten und Gastfragen
Das Abgabenrecht können Sie nicht delegieren, die Routine darum schon. Zwei Aufgaben kehren wieder, und keine davon ist die Überweisung.
Die erste ist die Datenerfassung: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland, Anreise, Abreise, Personenzahl, Aufenthaltszweck bei längeren beruflichen Aufenthalten. Diese Felder brauchen Sie dreifach — für die Anmeldung binnen 24 Stunden, für die statistischen Blätter binnen 48 Stunden und für die Aufteilung der Nächtigungen in der Monatsmeldung.
Die zweite ist die Erklärung gegenüber dem Gast. Eine Zeile „Aufenthaltsabgabe 5,00 € pro Person und Nacht" erzeugt Rückfragen — auf Englisch, Niederländisch, Italienisch, oft um 23 Uhr, und meistens dieselben drei: Was ist das? Zahlt mein Kind das auch? Was bekomme ich dafür? Ein KI-Concierge auf WhatsApp beantwortet sie in über 25 Sprachen rund um die Uhr, versteht Text, Fotos und Sprachnachrichten und fragt dabei gleich die Daten ab, die Sie für die Meldung brauchen. Über 12.000 gemessene Konversationen laufen zu 85 Prozent ohne Eingriff des Vermieters durch; die Einrichtung dauert rund 30 Minuten, es gibt keine Mindestlaufzeit.
Capitolo 13 / 13
13 — Fazit
Drei Merksätze für Tirol. Erstens: Es sind zwei Abgaben. Die Aufenthaltsabgabe zahlt der Gast pro Nacht, den Tourismusbeitrag zahlen Sie nach Umsatz — unter 55.000 € Umsatz ein Pauschalbetrag zwischen 30 € und 54 €, keine Promillerechnung. Zweitens: 2,60 € ist der Grundbetrag, 5,00 € die Obergrenze, und die geltende Zahl steht in der Verordnung Ihres Tourismusverbands — 4,00 € in Innsbruck und Ischgl, 5,00 € in Kitzbühel und im Ötztal. Drittens: Die Abfuhr ist eine Bringschuld bis Ende des Folgemonats, ohne Erinnerung durch den Verband. Prüfen Sie vor jeder Preisrunde die Landesübersicht, statt Zahlen aus Buchungsportalen zu übernehmen.
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Verto in der Praxis
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