Ferienwohnung vermieten in Österreich: Regeln je Bundesland
Bis zu 10 Fremdenbetten dürfen Sie in Österreich ohne Gewerbeschein vermieten — allerdings nur im eigenen Haushalt und ohne fremdes Personal. Alles darüber ist Gewerbe. Ob Sie überhaupt vermieten dürfen, entscheidet dagegen nicht der Bund, sondern das Land: Wien, Tirol, Salzburg und Vorarlberg verlangen jeweils eine eigene Bewilligung, mit sehr unterschiedlichen Erfolgsaussichten.
Capitolo 01 / 13
01 — Die drei Ebenen, die Sie trennen müssen
Wer in Österreich eine Ferienwohnung vermietet, verwechselt fast immer zwei Fragen miteinander. Sie sind getrennt zu prüfen, und eine positive Antwort auf die eine sagt nichts über die andere:
- Gewerberecht (Bund): Brauche ich eine Gewerbeberechtigung? Geregelt in der Gewerbeordnung (GewO), bundesweit einheitlich.
- Raumordnung und Baurecht (Land und Gemeinde): Darf diese konkrete Wohnung an dieser Adresse überhaupt touristisch genutzt werden? Neun Länder, neun Gesetze, dazu Flächenwidmungspläne der Gemeinden.
- Abgaben (Land, Gemeinde, Bund): Ortstaxe, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, gegebenenfalls Zweitwohnsitzabgabe.
Die teuersten Fehler passieren auf Ebene 2. Ein aufrechtes Ortstaxe-Konto und eine brave Steuererklärung schützen Sie nicht, wenn die Wohnung nach dem Raumordnungsgesetz Ihres Landes gar nicht kurzzeitvermietet werden darf.
Capitolo 02 / 13
02 — Privatzimmervermietung oder Gewerbe: die 10-Betten-Grenze
Die Privatzimmervermietung ist der klassische österreichische Sonderweg. Sie gilt als häusliche Nebenbeschäftigung nach § 2 Abs. 1 Z 9 GewO und ist damit von der Gewerbeordnung ausgenommen — kein Gewerbeschein, keine Gewerbeanmeldung, keine Befähigungsprüfung. Die Bedingungen sind allerdings eng:
| Kriterium | Voraussetzung für Privatzimmervermietung |
|---|---|
| Anzahl der Betten | höchstens 10 Fremdenbetten |
| Lage der Räume | im eigenen Wohnhaus bzw. in der eigenen Wohnung, vom Vermieter selbst bewohnt |
| Personal | ausschließlich gewöhnliche Mitglieder des eigenen Hausstandes, kein haushaltsfremdes Personal |
| Umfang | Nebentätigkeit neben der Führung des eigenen Haushalts, nicht Hauptbetrieb |
| Verpflegung | Frühstück und kleine Imbisse, alkoholfreie Getränke, Bier in verschlossenen Gebinden |
Fällt eines dieser Kriterien weg, endet die Ausnahme. Der häufigste Fall: die Wohnung liegt nicht im eigenen Haushalt, sondern ist eine separate Anlegerwohnung in einer anderen Straße. Dann ist die Privatzimmervermietung von vornherein ausgeschlossen, unabhängig von der Bettenzahl.
Wenn die Gewerbeordnung greift
Für die reine Raumvermietung ohne jede Dienstleistung — Schlüssel, Wohnung, sonst nichts — nimmt die Rechtsprechung Vermögensverwaltung an, kein Gewerbe. Die Grenze ist aber dünn. Der Verwaltungsgerichtshof lässt schon ein geringes Ausmaß an beherbergungstypischen Dienstleistungen genügen, um eine Beherbergung anzunehmen: Reinigung während des Aufenthalts, Wäschewechsel, Frühstück, Rezeption oder Betreuung vor Ort. Wer heute eine Ferienwohnung marktüblich betreibt, erfüllt das meistens.
Greift die GewO, unterscheidet sie nach Größe:
| Umfang | Gewerbeart | Befähigungsnachweis |
|---|---|---|
| bis 10 Fremdenbetten | freies Gewerbe „Beherbergung von Gästen" | nein, nur Anmeldung |
| mehr als 10 Fremdenbetten | reglementiertes Gastgewerbe | ja |
Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Magistrat und ist beim freien Gewerbe gebührenfrei. Die Wirtschaftskammer-Mitgliedschaft folgt automatisch, ebenso die Pflichtversicherung bei der SVS.
Attenzione
Achtung: Die Bettengrenze zählt die tatsächlich bereitgestellten Schlafgelegenheiten, nicht die Zimmer. Ein Schlafsofa im Wohnzimmer und das Kinderbett zählen mit. Wer drei Ferienwohnungen zu je vier Betten betreibt, liegt bei zwölf und damit über der Grenze.
Capitolo 03 / 13
03 — Wien: Ausnahmebewilligung seit 1. Juli 2024
Wien hat den Markt mit der Bauordnungsnovelle am stärksten umgebaut. Seit 1. Juli 2024 ist die kurzfristige Vermietung von Wohnungen in Wohnzonen nur noch mit einer Ausnahmebewilligung zulässig, die auf fünf Jahre befristet erteilt wird. Zuständig ist die MA 37 (Baupolizei).
Die praktisch wichtigste Ausnahme ist das Home-Sharing: Wer die eigene Hauptwohnsitzwohnung an bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr vermietet, braucht keine Bewilligung. Diese Grenze ist der Kern des Wiener Modells — sie erlaubt Gelegenheitsvermietung und schließt den professionellen Betrieb in Wohnzonen weitgehend aus.
Dazu kommt die Ortstaxe, die Wien als einziges Bundesland prozentual auf das Nächtigungsentgelt berechnet statt als Fixbetrag pro Person und Nacht: 3,2 Prozent bis 30. Juni 2026, seit 1. Juli 2026 5 Prozent, ab 1. Juli 2027 dann 8 Prozent. Rechenweg, Bemessungsgrundlage und Befreiungen stehen ausführlich im Leitfaden zur Ortstaxe Wien; die baurechtliche Seite mit Widmung, Zustimmung des Vermieters und Meldung an die MA 6 behandelt der Beitrag zur Wien Kurzzeitvermietung.
Capitolo 04 / 13
04 — Tirol: Freizeitwohnsitzverbot und die Drei-Wohnungen-Regel
Tirol ist das restriktivste Bundesland — und das am häufigsten missverstandene. Maßgeblich ist § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2022). Ein Freizeitwohnsitz ist eine Wohnung, die nicht der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs dient. Neue Freizeitwohnsitze sind grundsätzlich verboten, und in Gemeinden mit einem Freizeitwohnsitzanteil über 8 Prozent dürfen praktisch keine neuen mehr entstehen.
Entscheidend für Vermieter ist § 13 Abs. 9 TROG: Die entgeltliche Überlassung eines Freizeitwohnsitzes ist unzulässig. Wer eine genehmigte Zweitwohnung in Kitzbühel oder Sölden besitzt, darf sie selbst, mit der Familie und mit Gästen nutzen — aber nicht vermieten.
Der legale Weg heißt Ferienwohnung und ist eng definiert. Nicht als Freizeitwohnsitz gelten Gebäude mit
- höchstens drei Wohnungen,
- insgesamt höchstens zwölf Betten,
- die ganzjährig kurzfristig an wechselnde Gäste vermietet werden.
Für Gebäude mit Baubewilligung nach dem 1. Februar 1996 kommt eine harte Zusatzbedingung dazu: Der Vermieter muss seinen Hauptwohnsitz im selben Gebäude haben. Werden Ferienwohnungen und Privatzimmer im selben Gebäude oder in räumlich benachbarten Gebäuden mit einheitlicher Gesamtgestaltung angeboten, sind die Betten zusammenzuzählen — die Zwölf-Betten-Grenze gilt für die Gesamtanlage, nicht pro Adresse.
Dato
Die Strafen sind kein Kavaliersdelikt: Der Strafrahmen für unzulässige Freizeitwohnsitznutzung liegt bei bis zu 40.000 €, dazu kann die Behörde die Nutzung untersagen. Gemeinden gleichen Inserate systematisch mit dem Freizeitwohnsitzverzeichnis ab.
Bei den Abgaben rechnet Tirol nach dem Aufenthaltsabgabegesetz mit einem Fixbetrag pro Person und Nacht. Seit 1. Mai 2025 gilt eine landesweite Mindestabgabe von 2,60 €; die Tourismusverbände dürfen darüber hinausgehen. Innsbruck Tourismus hebt die Abgabe per 1. Mai 2026 von 3,00 € auf 4,00 € an. Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren sind in Tirol befreit — anders als in Wien.
Capitolo 05 / 13
05 — Salzburg: § 31b ROG und eine Bewilligungsquote von null
Salzburg verlangt für die touristische Nutzung einer Wohnung eine Bewilligung nach § 31b Salzburger Raumordnungsgesetz (ROG 2009). Sie wird nur erteilt, wenn für die Wohnung keine Wohnbauförderungsmittel in Anspruch genommen wurden und die Wohnung für eine Hauptwohnsitznutzung nicht geeignet ist. Die Bewilligung ist auf höchstens zehn Jahre befristet und kann mit Auflagen versehen werden. Ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Objekte, die Privatzimmervermietung und bestimmte Altbestände.
Wie streng das gehandhabt wird, zeigt die Bilanz der Stadt Salzburg über drei Jahre Kontrolle:
| Kennzahl (Stadt Salzburg) | Wert |
|---|---|
| bearbeitete Fälle 2022–2024 | 692 |
| eingeleitete Anzeigen in drei Jahren | 195 |
| Strafeinnahmen 2024 | 168.800 € |
| Strafe beim Erstverstoß | 2.500 € |
| Höchststrafe | 25.000 € |
| erteilte Ausnahmebewilligungen seit 2022 | 0 |
Null bewilligte Anträge in drei Jahren: Wer in der Stadt Salzburg eine Anlegerwohnung kurzzeitvermieten will, sollte nicht mit einer Genehmigung planen.
Die Nächtigungsabgabe richtet sich nach Ortsklassen. In den Ortsklassen A und B liegt sie seit 1. Oktober 2024 bei 4,00 € und steigt ab 1. Oktober 2026 auf 5,00 €; in Ortsklasse C von 3,00 € auf 3,50 €. Dazu kommt seit 1. Mai 2025 ein Mobilitätsbeitrag von 0,50 € pro Person und Nacht, der ab Mai 2027 auf 1,10 € steigt — im Gegenzug erhalten Gäste ein personalisiertes Ticket für den öffentlichen Verkehr im Land Salzburg. Beide Beträge sind auf der Rechnung getrennt auszuweisen.
Capitolo 06 / 13
06 — Vorarlberg: § 16 RPG und die Zwei-Wochen-Regel
Vorarlberg arbeitet mit einer Widmungslösung. Nach § 16 Raumplanungsgesetz (RPG) darf eine Wohnung nur dann zu Ferienzwecken genutzt werden, wenn eine entsprechende Widmung im Flächenwidmungsplan oder eine Ferienwohnungsnutzungsbewilligung vorliegt — es sei denn, die Gemeinde ist von der Regelung ausgenommen.
Es gibt jedoch eine praxisrelevante Ausnahme für die gewerbliche Beherbergung: Keine Ferienwohnungsbewilligung braucht, wer an ständig wechselnde Gäste vermietet — höchstens zwei Wochen am Stück und höchstens sechs Wochen pro Jahr an denselben Gast —, dabei zusätzliche Dienstleistungen anbietet und eine Ansprechperson vor Ort stellt. Das ist die Umkehrung der deutschen Logik: In Vorarlberg macht Sie ausgerechnet der professionelle, betreute Betrieb genehmigungsfrei, während die stille Zweitwohnung mit gelegentlichem Verleih in die Bewilligungspflicht fällt.
Verstöße kosten bis zu 35.000 €. Die Gästetaxe legen die Gemeinden innerhalb des Landesrahmens selbst fest — hier hilft nur ein Blick in die Verordnung Ihrer Gemeinde.
Capitolo 07 / 13
07 — Steiermark und die übrigen Länder
Die Steiermark reguliert die Nutzung deutlich lockerer als der Westen, kassiert aber konsequent. Die Nächtigungsabgabe beträgt seit 1. November 2022 2,50 € pro Person und Nacht in Beherbergungsbetrieben, 2,00 € auf Camping- und Wohnmobilplätzen und 1,50 € in Berghütten. Die frühere Ferienwohnungsabgabe wurde 2023 durch eine Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgabe auf Gemeindeebene abgelöst — Höhe und Staffelung setzt jede Gemeinde selbst fest.
Für die übrigen Länder gilt derselbe Aufbau mit anderen Zahlen:
| Bundesland | Bemessung der Aufenthaltsabgabe | Stand 2026 |
|---|---|---|
| Wien | Prozentsatz auf das Nächtigungsentgelt netto | 5 % seit 1.7.2026, 8 % ab 1.7.2027 |
| Tirol | Fixbetrag pro Person und Nacht | Mindestabgabe 2,60 €, Innsbruck 4,00 € ab 1.5.2026 |
| Salzburg | Fixbetrag nach Ortsklasse + Mobilitätsbeitrag | 4,00 € (A/B), ab 1.10.2026 5,00 €, plus 0,50 € |
| Steiermark | Fixbetrag pro Person und Nacht | 2,50 € |
| Burgenland | Fixbetrag pro Person und Nacht | 4,50 € seit 1.1.2026 (vorher 2,50 €) |
| Kärnten | Fixbetrag pro Gast und Nacht | 4,50 € ab 1.11.2026 (vorher 2,70 €), Camping 4,00 € |
| Vorarlberg, OÖ, NÖ | Gemeindeverordnung im Landesrahmen | bei der Gemeinde erfragen |
Nota
Info: Die Beträge werden häufig geändert und gelten teils nur für einzelne Tourismusverbände. Prüfen Sie den aktuellen Satz immer bei der Gemeinde oder dem zuständigen Tourismusverband, bevor Sie ihn im Preis kalkulieren.
Zusätzlich erheben inzwischen alle Länder eine Form von Zweitwohnsitz- oder Leerstandsabgabe, gestaffelt nach Nutzfläche. Die Jahresbeträge reichen je nach Land und Gemeinde von rund hundert Euro bis über zweitausend Euro. Vorarlberg knüpft die Pflicht daran, dass in der Wohnung weniger als 26 Wochen im Jahr ein Hauptwohnsitz besteht.
Capitolo 08 / 13
08 — Gästeverzeichnis: 24 Stunden, sieben Jahre
Die Gästemeldung ist bundesweit einheitlich geregelt und wird von Vermietern regelmäßig unterschätzt. Nach § 5 Meldegesetz 1991 hat sich jeder Gast, der in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen anzumelden. Sie als Unterkunftgeber müssen dafür ein Gästeverzeichnis führen.
Zwei Formen sind zulässig (§ 19 Meldegesetz-Durchführungsverordnung):
- ein elektronisches Gästeverzeichnis mit fortlaufender, unveränderbarer Nummerierung der Einträge, oder
- eine von der Meldebehörde signierte Gästeblattsammlung in Papierform.
Wesentliche Punkte für die Praxis:
- Der Inhalt richtet sich nach dem Muster in Anlage A der MeldeV.
- Die Einträge sind sieben Jahre aufzubewahren.
- Beim Papierverfahren müssen Sie sicherstellen, dass Gäste die Blätter anderer Gäste nicht einsehen können.
- Bei elektronischer Führung sind technische Vorkehrungen nach dem Stand der Technik gegen unbefugten Zugriff zu treffen.
- Bleibt ein Gast länger als zwei Monate, ist zusätzlich ein regulärer Meldezettel auszufüllen.
Wer das deutsche Pendant kennt, sieht die Unterschiede sofort: Der Meldeschein für die Ferienwohnung nach dem deutschen Bundesmeldegesetz wird ein Jahr aufbewahrt, das österreichische Gästeverzeichnis sieben. Manche Länder und Städte verlangen zusätzlich eine eigene touristische Meldung — Wien etwa die Nächtigungsstatistik an die MA 23. Diese Meldung ersetzt das Gästeverzeichnis nicht, sie kommt dazu.
Capitolo 09 / 13
09 — Umsatzsteuer: 10 Prozent auf die Nächtigung
Beherbergungsleistungen unterliegen in Österreich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 Prozent. Das gilt für die Nächtigung und für das ortsübliche Frühstück, auch wenn es im Pauschalpreis enthalten ist. 20 Prozent fallen dagegen auf Zusatzleistungen an, die nicht Nebenleistung der Beherbergung sind — Wellness- und Spa-Angebote, kostenpflichtige Parkplätze, Getränke, geführte Touren.
Die Kleinunternehmerregelung befreit Sie bis zu einem Jahresumsatz von 55.000 € (Bruttogrenze seit 1. Jänner 2025) von der Umsatzsteuer, mit einer Toleranz von 10 Prozent für ein einmaliges Überschreiten. Wird die Grenze um mehr als 10 Prozent überschritten, fällt die Befreiung sofort weg. Zwei Punkte, an denen es in der Praxis hakt:
- Die Ortstaxe zählt nicht in Ihren Umsatz — sie ist ein durchlaufender Posten. Wer sie mitrechnet, rutscht rechnerisch zu früh in die Steuerpflicht.
- Als Kleinunternehmer haben Sie keinen Vorsteuerabzug. Bei größeren Investitionen — Sanierung, Möblierung, Küche — kann die freiwillige Option zur Regelbesteuerung günstiger sein. Sie bindet Sie allerdings fünf Jahre.
Capitolo 10 / 13
10 — Einkommensteuer in Kürze
Steuerlich hängt alles daran, ob Ihre Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) sind. Reine Raumvermietung bleibt bei § 28. Sobald beherbergungstypische Leistungen dazukommen — tägliche Reinigung, Frühstück, Rezeption, mehrere Einheiten mit Personal —, kippt die Beurteilung in Richtung Gewerbebetrieb, mit Folgen für Buchführung, Abschreibung und Sozialversicherung.
Die Eckwerte für private Vermieter:
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gebäude-AfA bei Vermietung und Verpachtung | 1,5 % p. a. (rund 67 Jahre Nutzungsdauer) |
| Veranlagungsfreibetrag bei zusätzlichem Lohneinkommen | 730 €, einschleifend bis 1.460 € |
| Einkommensteuerfreies Jahreseinkommen | rund 13.300 € (Wert 2025) |
| Absetzbar | Betriebskosten, Reinigung, Plattformgebühren, Zinsen, Instandhaltung, Möbel |
Besteuert wird nicht die Miete, sondern der Überschuss nach Abzug der Werbungskosten. Wer die Wohnung auch privat nutzt, muss den Aufwand anteilig kürzen — die Finanzverwaltung prüft das bei Ferienimmobilien in Tourismusgemeinden regelmäßig. Die Beurteilung, ob eine dauerhaft verlustträchtige Vermietung als Liebhaberei eingestuft wird, gehört in die Hand eines Steuerberaters.
Capitolo 11 / 13
11 — Registrierungsnummer: der österreichische Sonderweg
Die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung wird seit 20. Mai 2026 in allen Mitgliedstaaten angewendet. Sie schreibt aber keinem Land vor, ein Registrierungsverfahren einzuführen: Nur wo eine Registrierung existiert, werden Registrierungsnummer im Inserat und monatliche Datenübermittlung der Plattformen verbindlich.
Österreich hat auf ein bundesweites Register verzichtet und die Sache den Ländern überlassen. Der Stand ist entsprechend uneinheitlich — Wien und Salzburg haben Systeme aufgebaut oder geplant, andere Länder warten auf Umsetzungsverordnungen. Für Sie heißt das: Die Frage nach der Registrierungsnummer beantwortet nicht Airbnb und nicht Brüssel, sondern Ihre Gemeinde.
Capitolo 12 / 13
12 — Was der Betrieb im Alltag kostet
Der regulatorische Teil ist einmalige Arbeit. Der wiederkehrende Aufwand liegt woanders: bei den Gästen. Eine österreichische Ferienwohnung in einer Tourismusgemeinde bedient im Sommer deutsche, niederländische und tschechische Gäste, im Winter dazu britische und polnische — und jede dieser Gruppen stellt dieselben zwanzig Fragen zu Anreise, Schlüssel, Skibus, Müll und Ortstaxe.
Genau hier entstehen auch die Daten, die Sie ohnehin brauchen: Ankunft, Abreise, Personenzahl, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland. Es sind dieselben Felder, die das Gästeverzeichnis binnen 24 Stunden verlangt und die Sie für die Nächtigungsabgabe zusammenzählen müssen. Wer sie strukturiert im Gespräch erhebt, statt sie später aus E-Mails zu rekonstruieren, spart sich die Nacharbeit am Monatsende.
Ein KI-Concierge auf WhatsApp übernimmt diesen Teil: Standardfragen in über 25 Sprachen, rund um die Uhr, auch als Sprachnachricht oder Foto. Über 12.000 gemessene Konversationen laufen zu 85 Prozent ohne Eingriff des Vermieters durch. Die Einrichtung dauert rund 30 Minuten, es gibt keine Mindestlaufzeit und Sie können jederzeit kündigen. Welche PMS-Systeme die Daten anschließend aufnehmen, zeigt die Übersicht zur Ferienwohnung Software.
Capitolo 13 / 13
13 — Fazit
Österreich hat keine Bundesregel für Ferienwohnungen, sondern neun Landesregeln plus Gemeindeverordnungen. Drei Zahlen tragen den Rest: zehn Fremdenbetten trennen die Privatzimmervermietung vom Gewerbe, 24 Stunden gelten für die Gästemeldung, sieben Jahre für die Aufbewahrung des Gästeverzeichnisses. Darüber liegen die Landesregime — Wien mit 90 Home-Sharing-Tagen und prozentualer Ortstaxe, Tirol mit dem Freizeitwohnsitzverbot und maximal drei Ferienwohnungen zu zwölf Betten, Salzburg mit einer Bewilligungsquote von null, Vorarlberg mit der Zwei-Wochen-Regel. Prüfen Sie in dieser Reihenfolge: erst die Widmung, dann das Gewerbe, dann die Abgaben.
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