Ortstaxe Steiermark 2026: Nächtigungsabgabe und Zweitwohnsitzabgabe
In der Steiermark kostet die Nächtigungsabgabe 2,50 € pro Person und Nacht — in Graz genauso wie in Schladming, Ramsau am Dachstein oder Bad Radkersburg. Der Satz steht im Landesgesetz und wird nicht von der Gemeinde festgelegt. Die zweite Abgabe ist eine andere Geschichte: Sie trifft die Wohnung, nicht die Nacht, und jede Gemeinde entscheidet selbst. Unten stehen beide Abgaben mit Gesetzesstelle und Fristen.
Capitolo 01 / 13
01 — Zwei Abgaben, und eine davon heißt nicht mehr so
Wer „Ortstaxe Steiermark" sucht, landet fast immer beim Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980. Diesen Namen trägt das Gesetz seit dem 1. Jänner 2023 nicht mehr. Mit der Novelle LGBl. Nr. 46/2022 wurde es in Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz (StNAG) umbenannt, und die Ferienwohnungsabgabe wurde daraus gestrichen. Im geltenden Gesetzestext kommt das Wort „Ferienwohnung" kein einziges Mal mehr vor — nachprüfbar in der geltenden Fassung des StNAG im RIS.
An ihre Stelle ist eine andere Jahresabgabe getreten: die Zweitwohnsitzabgabe nach dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG), in Kraft seit 1. Oktober 2022. Dass die alte und die neue Abgabe eine Zeit lang nebeneinander liefen, steht schwarz auf weiß im Gesetz: § 17 StZWAG deckelt die Zweitwohnsitzabgabe für 2022 auf 25 Prozent, wenn für dieselbe Wohnung auch noch eine Ferienwohnungsabgabe anfiel.
Für Sie als Vermieter heißt das: Sie haben es mit zwei völlig verschiedenen Positionen zu tun.
| Nächtigungsabgabe | Zweitwohnsitzabgabe | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | StNAG (Land) | StZWAG (Gemeindeabgabe) |
| Wer zahlt wirtschaftlich | der Gast | die Eigentümerin/der Eigentümer |
| Bemessung | Fixbetrag pro Person und Nacht | Nutzfläche der Wohnung, pro Kalenderjahr |
| Wer setzt die Höhe fest | das Land, im Gesetz | der Gemeinderat, per Verordnung |
| Fällt sie ohne Gäste an | nein | ja |
| Auf der Gastrechnung | ja, getrennt auszuweisen | nein |
Die Nächtigungsabgabe ist ein Durchlaufposten. Die Zweitwohnsitzabgabe ist Ihre eigene Betriebsausgabe — und sie interessiert sich nicht dafür, ob Sie 200 Nächte oder null verkauft haben. Welche Bewilligungen, Bettengrenzen und Gewerbepflichten in Österreich daneben gelten, fasst der Leitfaden Ferienwohnung in Österreich vermieten zusammen. Den Überblick über alle neun Bundesländer gibt die Ortstaxe Österreich.
Capitolo 02 / 13
02 — Die Nächtigungsabgabe: drei Sätze, landesweit gleich
§ 4 Abs. 1 StNAG nennt die Beträge direkt im Gesetz, nicht als Rahmen:
| Unterkunftsart | Betrag pro Person und Nächtigung |
|---|---|
| Schutzhäuser und Schutzhütten | 1,50 € |
| Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätze | 2,00 € |
| alle sonstigen Beherbergungsbetriebe (inklusive Ferienwohnungen und Privatzimmer) | 2,50 € |
Dazu ein Sonderfall, den Campingplatzbetreiber kennen müssen: Für eine dauernd abgestellte mobile Unterkunft — mindestens länger als zwei Monate auf einer Stellfläche — ist die Nächtigungsabgabe nach § 4 Abs. 2a als jährlicher Pauschbetrag von 120 € zu entrichten. Abgabepflichtig ist hier nicht der Platzbetreiber, sondern die Person, die die Stellfläche benutzt.
Die Beträge gelten laut der Information des Landes Steiermark zur Nächtigungsabgabe seit 1. November 2022 und sind seither unverändert. Einhebungspflichtig ist nach § 4 Abs. 2 in Betrieben der Inhaber, bei Privatunterkünften der Unterkunftgeber — also Sie.
Tip
Ein Detail aus § 4 Abs. 3, das in kaum einer Übersicht auftaucht: Die Abgabe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung einzuheben, und Sie haften für die Abfuhr nur insoweit, als Ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde. Bei einem Zahlungsausfall bleibt die Abgabe also nicht automatisch an Ihnen hängen. Dokumentieren Sie den offenen Betrag, statt ihn stillschweigend aus der eigenen Tasche zu begleichen.
Capitolo 03 / 13
03 — Warum es keinen „Graz-Satz" und keinen „Schladming-Satz" gibt
Hier liegt der Unterschied zu fast allen anderen Bundesländern — und der Grund, warum die Steiermark für Vermieter die am einfachsten kalkulierbare Ortstaxe Österreichs hat.
In Tirol und Vorarlberg legt der Tourismusverband oder die Gemeinde die Höhe fest, das Land nennt nur einen Rahmen. In Salzburg stehen im Gesetz Höchstsätze, und die Gemeinde bleibt oft darunter: Die 4,00 € aus vielen Vergleichstabellen sind dort die Obergrenze, die Stadt Salzburg selbst verlangt 3,00 € plus 0,50 € Mobilitätsbeitrag — nachzurechnen in der Ortstaxe Salzburg.
In der Steiermark ist das anders. § 4 Abs. 1 StNAG nennt keinen Rahmen und keinen Höchstsatz, sondern den Betrag selbst. Eine Ermächtigung für die Gemeinde, davon abzuweichen, enthält das Gesetz nicht. Ändern kann die Beträge nur die Landesregierung, und zwar ausschließlich über die Indexklausel in § 4 Abs. 4 (Abschnitt 05).
Praktische Folge: 2,50 € sind in Graz, Schladming, Ramsau am Dachstein, Bad Radkersburg und in jeder anderen steirischen Gemeinde dieselben 2,50 €. Wenn Ihnen eine Buchungsseite für eine steirische Tourismusgemeinde eine höhere „Ortstaxe" nennt, ist das entweder ein Fehler oder es sind mehrere Positionen zusammengerechnet — etwa eine Gästekarte oder eine Servicepauschale des Vermieters. Fragen Sie in diesem Fall nach der Aufschlüsselung.
Was sich zwischen Graz und den Tourismusgemeinden tatsächlich unterscheidet, ist nicht der Satz, sondern der Empfänger. § 10 StNAG teilt die Einnahmen: 50 Prozent bleiben bei der Gemeinde und sind tourismusfördernden Zwecken zu widmen, in Tourismusgemeinden ist dieser Anteil bis zum 15. des Folgemonats an den zuständigen Tourismusverband zu überweisen. Die anderen 50 Prozent führt die Gemeinde bis zum 15. des Folgemonats an das Land ab. In Graz landet der Gemeindeanteil also im städtischen Tourismusbudget, in Schladming beim Tourismusverband — für Ihre Kalkulation macht das keinen Cent Unterschied.
Capitolo 04 / 13
04 — Was in Graz, Schladming, Ramsau und Bad Radkersburg trotzdem verschieden ist
Drei Dinge unterscheiden die Standorte, und keines davon ist die Höhe der Nächtigungsabgabe.
Erstens die Gästekarte. In den Wintersport- und Kurorten ist der Aufenthalt meist mit einer Gästekarte verbunden — Bergbahnen, Bäder, Bus, Thermeneintritt. Ob und was der Gast dafür zusätzlich zur Nächtigungsabgabe zahlt, ist eine Vereinbarung mit dem Tourismusverband und keine Landesabgabe. Sie gehört auf der Rechnung getrennt ausgewiesen, sonst wirkt sie wie eine überhöhte Ortstaxe.
Zweitens die Beiträge, die Sie selbst treffen. Neben der Gästeabgabe kennt das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992 Interessentenbeiträge der Unternehmen. Die zahlt nicht der Gast, sondern der Betrieb, und sie hängen an Ortsklasse und Umsatz. Wer nur die 2,50 € kalkuliert, hat diese Position vergessen — die Höhe erfragen Sie beim zuständigen Tourismusverband.
Drittens die Zweitwohnsitzabgabe. Sie ist eine freiwillige Gemeindeabgabe: Sie fällt nur an, wenn der Gemeinderat sie per Verordnung ausgeschrieben hat (§ 1 StZWAG). Ob Ihre Gemeinde das getan hat und mit welchem Satz, steht in ihrem Verordnungsverzeichnis — nicht im Landesgesetz und nicht in einem zentralen Register.
Attenzione
Wir nennen hier bewusst keine Zweitwohnsitzabgabe-Beträge für einzelne Gemeinden. Die Sätze werden per Gemeinderatsverordnung festgesetzt, kommunal unterschiedlich kundgemacht und teils sogar für Teile des Gemeindegebiets verschieden bemessen (§ 7 Abs. 1 StZWAG). Eine Zahl aus zweiter Hand wäre hier bequem und im Zweifel falsch. Fragen Sie den geltenden Satz und das Formular schriftlich beim Gemeindeamt ab, in Graz beim Magistrat. Für die Nächtigungsabgabe laufen Erklärung und Formulare in der Landeshauptstadt über die Stadt Graz.
Capitolo 05 / 13
05 — Wann sich die 2,50 € ändern
§ 4 Abs. 4 StNAG enthält eine Indexklausel, und sie ist präziser formuliert als in den meisten Landesgesetzen. Die Landesregierung hat die Höhe der Nächtigungsabgabe per Verordnung neu festzusetzen, sobald sich der Verbraucherpreisindex 2010 gegenüber der Indexzahl von Dezember 2014 — beziehungsweise gegenüber der letzten Festsetzung — um mehr als 10 Prozent geändert hat. Drei Merkmale dieser Regel:
- Die Erhöhung wirkt jeweils zum 1. Dezember des Kalenderjahres, das auf die Überschreitung der 10-Prozent-Grenze folgt.
- Die neuen Beträge werden auf ganze 10 Cent kaufmännisch gerundet.
- Der Auslöser ist eine Verordnung, nicht eine Gesetzesnovelle. Sie erscheint im Landesgesetzblatt, nicht in den Nachrichten.
Was das für die Praxis bedeutet: Ein Stichtag für eine Erhöhung steht für 2026 nicht fest, aber wenn er kommt, dann mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen 1. Dezember — mitten in der Wintersaison und nach der Veröffentlichung der Saisonpreise. Prüfen Sie im November das Landesgesetzblatt, statt im Jänner die Differenz aus der Marge zu nehmen.
Capitolo 06 / 13
06 — Wer befreit ist
§ 3 StNAG zählt die Befreiungen abschließend auf. Die praktisch wichtigsten:
| Befreiung | Grenze |
|---|---|
| Kinder und Jugendliche | bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres |
| Schüler und Begleitpersonen | im Rahmen einer Lehrveranstaltung oder zur Schul- und Berufsausbildung |
| Studierende und Lehrpersonen | Hochschule oder Fachhochschule, vorübergehender Wohnsitz am Studienort |
| Lange Aufenthalte | ab Beginn des dritten Monats bei ununterbrochen mehr als zwei Monaten |
| Berufliche Aufenthalte | ab ununterbrochen mehr als 14 Tagen |
| Kranken- und Pflegeeinrichtungen | Nächtigende, Pfleglinge und Personal |
| Kostenträgerschaft der öffentlichen Hand | bei Nachweis, dass eine Gebietskörperschaft oder Fürsorge überwiegend zahlt |
| Grundversorgung | Unterbringung in Einrichtungen des Bundes oder des Landes |
Zwei Punkte, an denen Geld verloren geht:
- Die kurze Dienstreise ist nicht befreit. Befreit ist erst der berufliche Aufenthalt von ununterbrochen mehr als 14 Tagen. Wer die deutsche Beherbergungssteuer kennt, in der beruflich veranlasste Übernachtungen in vielen Städten generell ausgenommen sind, rechnet in der Steiermark systematisch zu wenig ab. Gut zu wissen: Gesetzlich vorgesehene Wochenend- und Wochenruhe nach dem Arbeitsruhegesetz gilt ausdrücklich nicht als Unterbrechung — der Monteur, der am Wochenende heimfährt, verliert seine Befreiung dadurch nicht.
- Die Altersgrenze gilt nur hier. 15 Jahre ist der steirische Wert. Wien kennt überhaupt keine Altersbefreiung, weil die Abgabe dort am Entgelt hängt und nicht an der Person — Rechenweg dazu in der Ortstaxe Wien.
Jede Befreiung muss der Gast nachweisen, und Sie müssen den Nachweis aufbewahren. Geburtsdatum und Aufenthaltsdauer aus dem Meldeschein sind der Beleg für Ihre Befreiungen — eine mündliche Altersangabe hält bei einer Kontrolle nicht.
Capitolo 07 / 13
07 — Anmelden, ausweisen, erklären: die Fristen
Die steirischen Fristen sind ungewöhnlich, weil nicht monatlich abgerechnet wird.
| Schritt | Was zu tun ist | Frist |
|---|---|---|
| 1 | Unterkunft samt Adresse der Gemeinde anzeigen (§ 4a Abs. 1) | binnen zwei Wochen nach Entstehen der Abgabepflicht |
| 2 | Abgabe beim Gast einheben (§ 4 Abs. 3) | mit Begleichung der Rechnung |
| 3 | Abgabe getrennt ausweisen (§ 4a Abs. 2) | bei jeder Preisangabe, auch online |
| 4 | eingehobene Beträge bei der Gemeinde einzahlen (§ 5) | quartalsweise bis 15. Jänner, 15. April, 15. Juli, 15. Oktober |
| 5 | Abgabenerklärung für das Vorjahr vorlegen (§ 5) | bis 31. März |
| 6 | Gast im Gästeverzeichnis anmelden (Meldegesetz 1991) | binnen 24 Stunden nach Ankunft |
| 7 | Aufzeichnungen aufbewahren (§ 132 BAO) | 7 Jahre |
Punkt 3 wird unterschätzt. § 4a Abs. 2 verlangt den getrennten Ausweis der Nächtigungsabgabe ausdrücklich auch bei Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft — also im Inserat auf einer Buchungsplattform, nicht erst auf der Endabrechnung. Ein Nachtpreis, in dem die Abgabe stillschweigend mitläuft, entspricht dieser Vorgabe nicht.
Und noch etwas gehört zur Realität: Airbnb und Booking.com führen die Nächtigungsabgabe in der Steiermark nicht für Sie ab. Was das Gesetz von den Plattformen verlangt, ist etwas anderes — § 4a Abs. 3 verpflichtet Diensteanbieter, Identitätsdaten der registrierten Unterkunftgeber, die Adressen der Unterkünfte und quartalsweise Buchungsaufstellungen sieben Jahre aufzubewahren und den Gemeinden auf Verlangen maschinenlesbar zu übermitteln. Wer dagegen verstößt, wird nach § 12 StNAG mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 € belangt. Einheben, erklären und zahlen bleibt trotzdem Ihre Aufgabe — die Gemeinde kann Ihre Zahlen inzwischen nur besser gegenprüfen.
Findet der Bürgermeister keine Aufzeichnungen, darf er die Abgabe nach § 6 Abs. 3 schätzen und mit Bescheid vorschreiben. Kommt eine Kontrolle zu dem Ergebnis, dass ein Rückstand auf Ihr Verschulden zurückgeht, sind nach § 8 zusätzlich 20 Prozent des Rückstands als Kostenersatz fällig; unter 36 € Rückstand entfällt die Vorschreibung.
Capitolo 08 / 13
08 — Die Zweitwohnsitzabgabe: die Jahresabgabe auf die Wohnung
Das ist die Abgabe, die viele noch unter dem alten Namen „Ferienwohnungsabgabe" suchen. Sie funktioniert grundlegend anders als die Nächtigungsabgabe.
- Gegenstand ist der Zweitwohnsitz, also jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird (§ 3 StZWAG).
- Abgabepflichtig ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, bei Baurecht der Baurechtsberechtigte (§ 5 Abs. 1).
- Bemessungsgrundlage ist die Nutzfläche der Wohnung, ermittelt aus den Unterlagen der Baubewilligung und den Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (§ 6).
- Die Höhe setzt der Gemeinderat per Verordnung fest, unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften und die Belastung der Gemeinde. Die gesetzliche Obergrenze: für eine Wohnung mit 100 m² Nutzfläche höchstens 1.000 € im Kalenderjahr, für größere oder kleinere Wohnungen entsprechend mehr oder weniger (§ 7).
- Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres. Sie berechnen selbst, geben den Betrag samt Nutzfläche bis 31. März des Folgejahres bekannt und zahlen binnen vier Wochen ab Bekanntgabe (§ 2).
Der entscheidende Satz für Kurzzeitvermieter steht in § 5 Abs. 2: Wird die Wohnung unbefristet oder für mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist für die Dauer der Überlassung der Inhaber abgabepflichtig — also der Mieter. Bei Aufenthalten von wenigen Nächten greift diese Verlagerung nie. Wer touristisch kurzzeitvermietet, bleibt selbst Abgabenschuldner, und zwar unabhängig davon, wie viele Nächte verkauft wurden. Genau das ist der Punkt, den die Nächtigungsabgabe nicht abbildet: Sie skaliert mit der Belegung, die Zweitwohnsitzabgabe nicht.
Ausgenommen sind nach § 4 unter anderem Wohnungen, die nahezu ausschließlich beruflichen, Ausbildungs- oder Studienzwecken dienen, land- und forstwirtschaftlich genutzte Objekte, Wohnungen, die die Eigentümer aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz nutzen, sowie Wohnungen für Pflegezwecke. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss sie nach § 5 Abs. 4 nachweisen oder glaubhaft machen.
Capitolo 09 / 13
09 — Die Leerstandsabgabe: der Fall, den Kurzzeitvermieter unterschätzen
Dasselbe Gesetz erlaubt den Gemeinden eine zweite Jahresabgabe. Gegenstand der Wohnungsleerstandsabgabe sind nach § 8 StZWAG Wohnungen, an denen laut Zentralem Melderegister mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder ein Hauptwohnsitz noch ein sonstiger Wohnsitz gemeldet ist. Bemessen wird nach Nutzfläche und Zahl der Kalenderwochen ohne Wohnsitz (§ 11), die Obergrenze entspricht der Zweitwohnsitzabgabe: 1.000 € pro Jahr für 100 m².
Hier liegt eine offene Frage, die Sie nicht durch Lesen lösen können. Gäste einer Ferienwohnung werden im Gästeverzeichnis nach dem Meldegesetz erfasst, nicht als Wohnsitz im Zentralen Melderegister. Formal betrachtet kann eine ausschließlich touristisch genutzte Wohnung deshalb über 26 Wochen „ohne Wohnsitz" sein, obwohl sie das halbe Jahr belegt war. Wie Ihre Gemeinde das behandelt und ob sie überhaupt eine Leerstandsabgabe ausgeschrieben hat, muss beim Gemeindeamt erfragt werden — eine allgemeingültige Antwort gibt der Gesetzestext nicht her. Als Einordnung nützlich ist die Information des Steiermärkischen Gemeindebundes zur Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgabe; maßgeblich bleibt die Verordnung Ihrer Gemeinde.
Der Ausnahmenkatalog in § 9 ist lang und lohnt das Nachlesen: unter anderem Bauten mit bis zu drei Wohnungen, in denen die Eigentümer selbst ihren Hauptwohnsitz haben, betrieblich bedingte Wohnungen, Objekte mit festgestellter Denkmaleigenschaft, Wohnungen, die wegen notwendiger Instandsetzung nicht länger als 26 Wochen leerstehen, sowie eine Vorsorgewohnung pro Kind in der Steiermark.
Capitolo 10 / 13
10 — Was das im Jahr kostet
Eine Ferienwohnung mit vier Betten, 150 vermietete Nächte, im Schnitt 2,5 Gäste über 15 Jahre — also 375 abgabepflichtige Personennächte.
| Standort | Satz pro Person und Nacht | Nächtigungsabgabe pro Jahr |
|---|---|---|
| Steiermark, überall | 2,50 € | 938 € |
| Wien | 5 % des Nettoentgelts | 913 € bei 21.000 € Bruttoumsatz |
| Stadt Salzburg | 3,50 € inkl. Mobilitätsbeitrag | 1.313 € |
| Burgenland | 4,50 € | 1.688 € |
Die Steiermark liegt damit im Vergleich der Bundesländer am unteren Ende — und Graz ist der günstigste Landeshauptstadt-Standort Österreichs. Nur ist die Nächtigungsabgabe eben nicht die ganze Rechnung. Dazu kommt, wenn Ihre Gemeinde sie ausgeschrieben hat, die Zweitwohnsitzabgabe, und die skaliert mit Quadratmetern statt mit Nächten:
| Nutzfläche | gesetzliche Obergrenze pro Jahr (§ 7 Abs. 2 StZWAG) |
|---|---|
| 60 m² | bis 600 € |
| 80 m² | bis 800 € |
| 100 m² | bis 1.000 € |
| 140 m² | bis 1.400 € |
Attenzione
Das sind Obergrenzen, keine Sätze. Was Ihre Gemeinde tatsächlich verlangt, kann deutlich darunter liegen oder null sein, wenn kein Gemeinderatsbeschluss vorliegt. Genau der Fehler, der bei den Salzburger Höchstsätzen so oft passiert, wäre hier derselbe: eine Obergrenze für den geltenden Satz zu halten. Holen Sie die Zahl bei der Gemeinde ein und legen Sie sie zur Buchhaltung.
Im schlechtesten Fall stehen einer Wohnung mit 80 m² also 938 € Nächtigungsabgabe des Gastes und bis zu 800 € eigene Zweitwohnsitzabgabe gegenüber. Der erste Betrag geht durch Ihre Kasse durch, der zweite kommt aus Ihrer Marge.
Capitolo 11 / 13
11 — Die vier häufigsten Fehler
- Nach der Ferienwohnungsabgabe suchen. Sie ist seit 1. Jänner 2023 aus dem Gesetz gestrichen; einschlägig ist heute das StZWAG mit der Zweitwohnsitzabgabe. Das Gesetz heißt nur noch Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz.
- Monatlich abrechnen. In der Steiermark wird quartalsweise eingezahlt, jeweils bis zum 15. Jänner, April, Juli und Oktober, plus Jahresabgabenerklärung bis 31. März. Wer mit der Wiener Monatslogik plant, zahlt zu früh oder erklärt zu spät.
- Eine Obergrenze für den Satz halten. 1.000 € für 100 m² ist die Grenze in § 7 StZWAG, nicht der Betrag Ihrer Gemeinde. Und umgekehrt: Bei der Nächtigungsabgabe sind 2,50 € kein Rahmen, sondern der geltende Betrag.
- Die Abgabe im Nachtpreis verstecken. § 4a Abs. 2 verlangt den getrennten Ausweis, ausdrücklich auch in Online-Angeboten.
Capitolo 12 / 13
12 — Die operative Seite: Daten und Gastfragen
Das Abgabenrecht lässt sich nicht delegieren, die Routine darum schon. Die steirische Nächtigungsabgabe erzeugt zwei wiederkehrende Aufgaben, und keine davon ist das Formular.
Die erste ist die Datenerfassung: Ankunft, Abreise, Personenzahl, Geburtsdaten der Kinder, bei längeren Aufenthalten der Zweck. Genau diese Felder brauchen Sie für das Gästeverzeichnis binnen 24 Stunden, für die Befreiungsprüfung nach § 3 und für die Quartalseinzahlung. Entstehen sie strukturiert vor der Anreise, entfällt die Rekonstruktion im März. Welche Systeme die Daten anschließend übernehmen, zeigt die Übersicht zur Ferienwohnung Software.
Die zweite ist die Erklärung gegenüber dem Gast. Eine Position „Nächtigungsabgabe 2,50 € pro Person und Nacht" auf der Rechnung erzeugt Rückfragen — auf Englisch, Italienisch, Niederländisch, oft um 23 Uhr, und meistens dieselben drei: Was ist das? Zahlt mein Kind das auch? Ist das die Gästekarte? Ein KI-Concierge auf WhatsApp beantwortet sie in über 25 Sprachen rund um die Uhr und versteht Text, Fotos und Sprachnachrichten. Über 12.000 gemessene Konversationen laufen zu 85 Prozent ohne Eingriff des Vermieters durch; die Einrichtung dauert rund 30 Minuten, es gibt keine Mindestlaufzeit.
Capitolo 13 / 13
13 — Fazit
Drei Merksätze für die Steiermark. Erstens: Die Nächtigungsabgabe beträgt 2,50 € pro Person und Nacht, bei Camping 2,00 € und in Schutzhütten 1,50 €, und dieser Betrag steht im Landesgesetz — in Graz wie in Schladming, ohne Gemeindeaufschlag. Zweitens: Abgerechnet wird quartalsweise, die Jahreserklärung ist bis 31. März fällig, Kinder sind bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres befreit und die Abgabe muss getrennt ausgewiesen werden, auch im Online-Inserat. Drittens: Die Ferienwohnungsabgabe existiert nicht mehr. An ihrer Stelle steht die Zweitwohnsitzabgabe — eine Jahresabgabe nach Nutzfläche, die die Eigentümerin oder den Eigentümer trifft, unabhängig von der Belegung, mit einer Obergrenze von 1.000 € für 100 m² und einem Satz, den nur Ihre Gemeinde nennen kann. Diese eine Frage stellen Sie am besten heute: Hat mein Gemeinderat eine Zweitwohnsitz- oder Leerstandsabgabe ausgeschrieben, und mit welchem Satz?
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Verto in der Praxis
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