compliance-dach·15 min read·28. Juli 2026

Zweckentfremdung von Wohnraum: Regeln und Bußgelder je Bundesland

Zweckentfremdung von Wohnraum: Regeln und Bußgelder je Bundesland

Elf der 16 Bundesländer haben eine landesrechtliche Grundlage gegen Zweckentfremdung, und die Höchstbußgelder reichen von 50.000 Euro in Rheinland-Pfalz bis 500.000 Euro in Bayern, Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Verboten ist die Umnutzung aber nur dort, wo die Gemeinde zusätzlich eine Satzung erlassen hat. Wer in Berlin ohne Genehmigung vermietet, zahlt seit März 2026 pro Wohnung 1.500 bis 2.500 Euro je Monat der Nutzung.

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Capitolo 01 / 11

01 — Was Zweckentfremdung rechtlich bedeutet

Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum für etwas anderes genutzt wird als zum Wohnen. Der Begriff stammt nicht aus dem Mietrecht, sondern aus dem Wohnungswesen: Er schützt nicht den einzelnen Mieter, sondern den Bestand an Wohnungen in einem angespannten Markt. Deshalb entscheidet nicht das Finanzamt und nicht der Vermieter, ob eine Nutzung zulässig ist, sondern die Gemeinde als Ordnungsbehörde.

Bis Ende 2013 stand die Rechtsgrundlage im Bundesrecht (Art. 6 § 1 MRVerbG). Mit der Föderalismusreform 2006 ist das Wohnungswesen auf die Länder übergegangen, und seit 2014 regelt jedes Bundesland selbst, ob und wie es ein Zweckentfremdungsverbot zulässt. Das Ergebnis ist ein Flickenteppich: Dieselbe Ferienwohnung ist in Freiburg genehmigungspflichtig, in Erfurt nicht.

Wichtig für die Praxis: Das Zweckentfremdungsrecht ist ein eigenes Verfahren neben dem Baurecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon 1996 entschieden, dass das Zweckentfremdungsverbot dem materiellen Baurecht vorgeht — auch dann, wenn der Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung zuließe (BVerwG vom 6.11.1996 – 4 B 213/9, zitiert in den Durchführungshinweisen des Landes Schleswig-Holstein). Eine Baugenehmigung enthält also keine Zweckentfremdungsgenehmigung. Beides muss man getrennt beantragen.

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Capitolo 02 / 11

02 — Zwei Stufen: Landesgesetz und kommunale Satzung

Das Landesgesetz allein verbietet nichts. Es ermächtigt die Gemeinden, ein Verbot per Zweckentfremdungssatzung (in einigen Ländern: Rechtsverordnung) in Kraft zu setzen. Erst diese Satzung macht die Umnutzung genehmigungspflichtig — und sie gilt nur für das darin bezeichnete Gebiet, oft nur für Teile der Stadt.

Die Hürden für die Satzung sind bewusst hoch, weil das Verbot in das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG eingreift. Die Gemeinde muss dreierlei belegen:

  1. Wohnraummangel vor Ort, gestützt auf Gutachten, Leerstandsquote aus dem Zensus, Mietniveau, Wartelisten oder Zahl der Wohnberechtigungsscheine
  2. Nachrangigkeit: dass der Mangel nicht mit zumutbaren Mitteln und in angemessener Zeit anders behoben werden kann — etwa durch Baugebiete, Aktivierung von Baulücken oder Innenverdichtung
  3. Befristung: In Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein darf die Satzung höchstens fünf Jahre gelten und muss danach neu begründet werden

Praktische Folge für Vermieter: Die erste Frage ist nie „was sagt das Land", sondern „hat meine Gemeinde eine gültige Satzung, und in welcher Fassung". In Rheinland-Pfalz haben viereinhalb Jahre nach Inkrafttreten des Landesgesetzes nur vier Städte überhaupt eine Satzung erlassen. In Mecklenburg-Vorpommern hat es laut Bericht an den Landtag bis 2026 keine einzige Gemeinde getan — das Gesetz existiert, greift aber nirgends.

In Schleswig-Holstein ist der Wohnraumschutz zudem eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe: Es gibt keine Fachaufsicht des Landes und keinen Rechtsanspruch von Nachbarn darauf, dass die Gemeinde einschreitet (§ 3 Absatz 2 SHWoSchG). Die Durchsetzung schwankt daher selbst innerhalb eines Landes stark.

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Capitolo 03 / 11

03 — Welche Bundesländer ein Gesetz haben — und welche nicht

Die Tabelle nennt den Bußgeldrahmen des Landesgesetzes, nicht das, was eine Behörde im Einzelfall verhängt. Wo wir keine belastbare Landesquelle gefunden haben, steht das ausdrücklich dort.

Bundesland Landesgesetz Höchstbußgeld Quelle
Baden-Württemberg ZwEWG vom 19.12.2013, verschärft am 4.2.2021 100.000 €; bis 50.000 € bei Verstoß gegen Auskunfts- und Anzeigepflichten Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen
Bayern ZwEWG (Art. 1–4) 500.000 €; 50.000 € bei fehlender Auskunft nach Art. 3 Abs. 1 Art. 4 ZwEWG, gesetze-bayern.de
Berlin ZwVbG vom 29.11.2013, mehrfach geändert 500.000 € (§ 7 Abs. 1 Nr. 1–4), 250.000 € (Nr. 5–11) § 7 ZwVbG, gesetze.berlin.de
Hamburg HmbWoSchG 500.000 € (Höchstbetrag mit der Novelle 2019 angehoben) Wohnraumschutz, hamburg.de
Niedersachsen NZwEWG, in Kraft seit 5.4.2019 100.000 € Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
Nordrhein-Westfalen WohnStG, in Kraft seit 1.7.2021 500.000 € WohnStG, recht.nrw.de
Rheinland-Pfalz ZwEWG vom 11.2.2020 50.000 €; 5.000 € bei falscher oder fehlender Auskunft Ministerium für Kommunen, Bauen, Wohnen und Kultur
Mecklenburg-Vorpommern ZwG M-V vom 22.5.2021 100.000 € (bislang keine Gemeinde mit Satzung) Bericht an den Landtag M-V
Schleswig-Holstein SHWoSchG, Landtagsbeschluss 24.5.2024 500.000 € Durchführungshinweise SHWoSchG, Länderübersicht Haufe
Bremen Bremisches Wohnraumschutzgesetz vom 13.7.2021 100.000 € (§ 7 Abs. 3) Gesetzestext, Transparenzportal Bremen
Hessen § 12a HWoAufG (Novelle 2017): das Land ermächtigt die Kommunen, das Verbot per Satzung einzuführen — Frankfurt und Offenbach haben es getan 25.000 € nach der Frankfurter Ferienwohnungssatzung § 12a HWoAufG, Ferienwohnungssatzung, Bauaufsicht Frankfurt
Brandenburg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen kein Zweckentfremdungsgesetz (Stand Juli 2026) entfällt Länderübersicht Haufe

Attenzione

Zwei Zahlen, die häufig falsch zitiert werden. Erstens: Berlin hat nicht durchgängig 500.000 Euro. Der Höchstrahmen von 500.000 Euro gilt für die schweren Tatbestände nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZwVbG, für die übrigen sind es 250.000 Euro. Zweitens: Die oft genannte Grenze von 8 Wochen pro Jahr für Hamburg stammt nicht aus einer Quelle, die wir hier prüfen konnten — lassen Sie sich die zulässige Dauer vor der ersten Buchung schriftlich vom Bezirksamt bestätigen.

Die Zeitgrenzen, ab denen eine Kurzzeitvermietung als Zweckentfremdung gilt, unterscheiden sich ebenfalls je Land:

Land Grenze für Kurzzeitvermietung Leerstand gilt als Zweckentfremdung ab
Baden-Württemberg mehr als 10 Wochen im Kalenderjahr 6 Monate
Niedersachsen mehr als 12 Wochen im Kalenderjahr; 8 Wochen in touristisch geprägten Gebieten 6 Monate
Schleswig-Holstein mehr als 12 Wochen; unterhalb 50 % der Wohnfläche wertende Betrachtung der Gemeinde kein gesetzlicher Fixtermin, keine Anzeigepflicht
Berlin jede wiederholte, nach Tagen oder Wochen bemessene Vermietung ist genehmigungspflichtig 3 Monate
München (Satzung) siehe Zweckentfremdung München siehe Satzung
04

Capitolo 04 / 11

04 — Die fünf Tatbestände: was als Zweckentfremdung zählt

Die Landesgesetze sind unterschiedlich formuliert, aber inhaltlich laufen sie auf fünf Fallgruppen zu. In Berlin stehen sie in § 2 Abs. 1 ZwVbG, in Baden-Württemberg und Niedersachsen fast wortgleich:

  1. Kurzzeitvermietung und Fremdenbeherbergung — die wiederholte, nach Tagen oder Wochen bemessene Vermietung als Ferienwohnung, die gewerbliche Zimmervermietung, die Einrichtung von Schlafstellen
  2. Gewerbliche oder berufliche Nutzung — in der Regel erst, wenn mehr als 50 Prozent der Wohnfläche ausschließlich beruflich genutzt wird. Flure, Küche und Bad zählen bei dieser Rechnung nicht mit
  3. Baulicher Umbau, nach dem der Raum als Wohnung nicht mehr geeignet ist
  4. Leerstand über die im Land geltende Dauer — in Berlin über drei Monate, in Baden-Württemberg und Niedersachsen über sechs Monate
  5. Beseitigung von Wohnraum, also Abriss

Die Grenze von 50 Prozent ist der Grund, warum das Homeoffice in aller Regel unproblematisch ist und die zur Arztpraxis umgebaute Erdgeschosswohnung nicht. Und Fallgruppe 1 ist der Grund, warum der Umbau einer Mietwohnung zur Ferienwohnung fast überall ein Behördenthema wird, bevor er ein Marketingthema ist: mehr dazu unter Wohnung als Ferienwohnung vermieten.

05

Capitolo 05 / 11

05 — Was keine Zweckentfremdung ist

Genauso wichtig ist die andere Richtung. Vier Konstellationen werden regelmäßig zu Unrecht für genehmigungspflichtig gehalten:

  • Eigennutzung. Wer selbst in der Wohnung wohnt, entfremdet sie nicht. In Schleswig-Holstein ist selbstgenutzter Wohnraum sogar ausdrücklich vom gebäudebezogenen Wohnraumschutz ausgenommen (§ 1 Absatz 4 SHWoSchG)
  • Zweitwohnsitz. Die Nutzung als Zweitwohnung ist keine Zweckentfremdung, auch wenn die Wohnung nicht ständig bewohnt wird — sie bleibt zur Führung eines eigenen Haushalts bestimmt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.9.2020 – 5 N 36.17). Und weil die Wohnung jederzeit zur Verfügung steht, liegt in dieser Zeit auch kein Leerstand vor. Erst wenn die Zweitwohnung zur Kurzzeitvermietung angeboten wird, gelten dieselben Beschränkungen wie beim Erstwohnsitz
  • Verkauf. Ein Eigentümerwechsel ändert die Nutzung nicht. Auch die Umwandlung in Eigentumswohnungen ist kein Zweckentfremdungstatbestand — dafür gibt es eigene Genehmigungsvorbehalte im Baugesetzbuch
  • Kurzer Leerstand zwischen zwei Mietverhältnissen. Renovierung, Mietersuche und Erbfall fallen nicht unter das Verbot, solange die Nutzungsabsicht nicht aufgegeben wird. Die Durchführungshinweise Schleswig-Holsteins halten dazu ausdrücklich fest, dass in der Praxis anderer Bundesländer zugunsten der Eigentümer der Zeitpunkt gewählt wird, in dem die Gemeinde den Leerstand feststellt — nicht der, in dem er tatsächlich begann

Nota

Bestandsschutz beachten. In Niedersachsen ist eine Ferienwohnungsnutzung, die bereits vor dem 1. Januar 2019 bestand, geschützt. In Schleswig-Holstein genießen Gebäude Bestandsschutz, die vor Inkrafttreten der kommunalen Satzung umgenutzt wurden — allerdings nur für die gewerbliche Nutzung und die Kurzzeitvermietung, nicht für Leerstand. Wer eine Nutzung schon lange betreibt, sollte das mit Buchungshistorie und Steuerunterlagen belegen können.

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Capitolo 06 / 11

06 — Die Genehmigung: Antrag, Ausgleich, Befristung

Wo eine Satzung gilt, ist die Umnutzung nicht verboten, sondern genehmigungspflichtig. Zuständig ist die Gemeinde beziehungsweise das Bezirksamt, nicht die Bauaufsicht. Der Antrag verlangt in der Regel Grundbuchauszug, Grundriss mit Flächenberechnung, Melderegisterauszug und eine Begründung, warum das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnung im konkreten Fall zurücktritt.

Ein Anspruch auf die Genehmigung besteht nicht. Die Durchführungshinweise Schleswig-Holsteins formulieren das ungewöhnlich klar: Es gibt keinen Anspruch auf eine Genehmigung für eine zu vermietende Ferienwohnung allein aufgrund des Bauplanungsrechts. Die Gemeinde kann die Genehmigung außerdem mit Auflagen verbinden — und ein Verstoß gegen eine solche Auflage ist selbst wieder eine Ordnungswidrigkeit.

Wo eine Genehmigung erteilt wird, geschieht das meist nur gegen Ausgleich. Zwei Formen sind üblich:

  • Ersatzwohnraum: Der Antragsteller schafft an anderer Stelle vergleichbaren Wohnraum. Die Berliner Ausführungsvorschriften rechnen ausdrücklich mit, ob und in welchem Umfang Ersatzwohnraum errichtet wurde
  • Ausgleichszahlung: ein Betrag je Quadratmeter entzogener Wohnfläche

Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nicht landesweit einheitlich, sondern wird von der Kommune festgelegt und regelmäßig angepasst. Verlassen Sie sich hier auf keine Zahl aus einem Forum: Fragen Sie den aktuellen Satz beim zuständigen Amt ab, bevor Sie rechnen. Gemeinden können einzelne Formen der Zweckentfremdung auch von der Genehmigungspflicht ausnehmen — Schleswig-Holstein nennt als Beispiel Einliegerwohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern.

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Capitolo 07 / 11

07 — Bußgelder: was Behörden wirklich ansetzen

Die Höchstbeträge aus Abschnitt 03 sind der gesetzliche Rahmen, nicht die Regel. Wie eine Verwaltung innerhalb dieses Rahmens rechnet, zeigt Berlin ungewöhnlich transparent: Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat mit Mitteilung Nr. 1/2026 vom 12. März 2026 die Bußgeld-Rahmenbeträge in Ziffer 29.5 der Ausführungsvorschriften (AV-ZwVb) neu gefasst.

Verstoß in Berlin Rahmenbetrag
Ferienwohnung oder Fremdenbeherbergung ohne Genehmigung 1.500 – 2.500 € pro Wohnung und Monat
Gewerbliche oder berufliche Nutzung ohne Genehmigung 1.500 – 2.500 € pro Wohnung und Monat
Baulicher Umbau, nach dem die Wohnung nicht mehr geeignet ist 2.500 – 10.000 € pro Wohnung
Zweckfremder Leerstand über drei Monate 1.500 – 2.500 € pro Wohnung und Monat
Wohnraumbeseitigung (Abriss) ohne Genehmigung 25.000 – 100.000 € pro Wohnung
Abriss trotz Ablehnungsbescheid 50.000 – 125.000 € pro Wohnung
Inserat ohne oder mit falscher Registriernummer 1.000 € erstmalig, 2.000 € im Wiederholungsfall
Auflage, Anordnung, Auskunft oder Zutritt verweigert 1.000 – 2.000 € je Zuwiderhandlung
besonders schwere Fälle bis 500.000 € bzw. bis 250.000 €

Quelle: Mitteilung Nr. 1/2026 zur Neufassung der Bußgeld-Rahmenbeträge (AV-ZwVb).

Die entscheidende Mechanik steckt in zwei Details. Erstens ist der Betrag pro Monat bemessen: Eine zwei Jahre lang ohne Genehmigung betriebene Wohnung landet allein über die Zeitachse im fünfstelligen Bereich. Zweitens verweist die Vorschrift auf § 17 Absatz 4 OWiG — die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat übersteigen. Wer mit einer Wohnung 4.000 Euro im Monat eingenommen hat, wird nicht mit 2.500 Euro davonkommen. Die Rahmenbeträge sind Untergrenzen, nicht Deckel.

Für München und Berlin im Detail: Zweckentfremdung München und Zweckentfremdung Berlin Ferienwohnung. Hamburg behandeln wir separat unter Kurzzeitvermietung Hamburg.

08

Capitolo 08 / 11

08 — Was passiert, wenn die Gemeinde ein Verfahren eröffnet

Der Ablauf ist in allen Ländern ähnlich, weil er dem allgemeinen Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenrecht folgt:

  1. Sachverhaltsermittlung. Anlass sind meist eine Nachbarbeschwerde oder ein Datenabgleich. Die Behörde verlangt Auskünfte und Unterlagen — in Berlin auf Grundlage von § 5 ZwVbG, der auch das Recht umfasst, die Entfernung von Angeboten und Werbung auf Internetseiten zu verlangen
  2. Zutritt. In Fällen der Zweckentfremdung darf die Wohnung in Schleswig-Holstein auch ohne Einwilligung der Nutzenden betreten werden, allerdings nur auf Grundlage einer richterlichen Anordnung — außer bei Gefahr im Verzug
  3. Anordnung. Wohnnutzungs-, Räumungs- oder Wiederherstellungsgebot. Diese Verfügung ist der eigentliche Hebel, weil sie die Vermietung sofort stoppt
  4. Zwangsmittel. Zwangsgeld oder Ersatzvornahme. In Schleswig-Holstein haften die Kosten einer Ersatzvornahme als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 16 Absatz 2 SHWoSchG) — sie gehen also auf einen Käufer über
  5. Bußgeldbescheid. Gegen ihn läuft nach dem OWiG eine Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung. Die Frist ist kurz und wird häufig verpasst

Tip

Was in dieser Phase zählt, sind Unterlagen, nicht Argumente: Buchungshistorie mit Ein- und Auszugsdaten, Meldebestätigung des Hauptwohnsitzes, Mietverträge über 90 Tage, Nachweise für Bestandsschutz. Wer innerhalb von 14 Tagen vollständig liefert, verhandelt aus einer anderen Position als wer nachreicht.

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Capitolo 09 / 11

09 — Drei Hürden neben dem Zweckentfremdungsrecht

Eine Zweckentfremdungsgenehmigung erlaubt die Vermietung nicht automatisch. Drei weitere Prüfungen stehen daneben:

  • Baurecht. Ferienwohnungen sind seit 2017 ein eigener Nutzungstyp (§ 13a BauNVO). Der Wechsel von Dauerwohnen zu Ferienwohnung kann eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sein — mit Anforderungen an Brandschutz und Stellplätze
  • Wohnungseigentumsrecht. Der BGH hat 2019 entschieden, dass die kurzzeitige Vermietung von der Zweckbestimmung „Wohnen" grundsätzlich gedeckt ist und ein Verbot eine Vereinbarung der Eigentümer verlangt (BGH, Urteil vom 12.4.2019 – V ZR 112/18). Prüfen Sie Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, bevor Sie inserieren
  • Mietvertrag. Wer selbst Mieter ist, braucht die Erlaubnis des Vermieters. Untervermietung an Feriengäste ohne Zustimmung ist ein klassischer Kündigungsgrund — unabhängig davon, was die Gemeinde erlaubt

Dazu kommt die Meldepflicht: Der Hauptgast muss nach § 30 Bundesmeldegesetz erfasst werden. Wie das digital sauber läuft, steht im Beitrag zum Meldeschein für Ferienwohnungen.

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Capitolo 10 / 11

10 — Ab Mai 2026 wird abgeglichen: die EU-Verordnung 2024/1028

Die Verordnung (EU) 2024/1028 über die Erhebung und Weitergabe von Daten zu kurzzeitigen Unterkunftsvermietungen gilt ab dem 20. Mai 2026. Sie schreibt kein Verbot vor, sondern die Infrastruktur dahinter: Registrierungsnummern, monatliche Datenübermittlung der Plattformen und einen einheitlichen Datenzugang für Behörden.

Genau deshalb überarbeitet Berlin gerade seine Ausführungsvorschriften — die Mitteilung 1/2026 nennt als Grund ausdrücklich die gesetzlichen Änderungen im Wohnraumsicherungsgesetz und die Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1028. Praktische Konsequenz: Der Abgleich zwischen Inserat, Melderegister und Genehmigungsregister wird zur Routine, und zwar auch in Ländern, in denen bisher kaum kontrolliert wurde. Wie die einzelnen Länder die Verordnung umsetzen, ist im Sommer 2026 noch nicht überall entschieden — prüfen Sie den Stand für Ihre Kommune, bevor Sie für 2027 planen.

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Capitolo 11 / 11

11 — Was Vermieter jetzt aufsetzen sollten

Compliance lässt sich nicht delegieren, die Routine dahinter schon. Fünf Bausteine reichen in den meisten Fällen:

Baustein Warum
Schriftliche Auskunft der Gemeinde vor der ersten Buchung klärt Satzung, Fassung und Genehmigungspflicht verbindlich
Lückenloser Belegungskalender, exportierbar Nachweis für Wochengrenzen und für die 14-Tage-Frist im Verfahren
Registriernummer in allen Inseraten und Sprachversionen in Berlin bereits 1.000 € beim ersten Verstoß
Meldescheine digital, DSGVO-konform archiviert § 30 BMG, unabhängig vom Landesrecht
Hausordnung und Kurtaxe-Hinweis in der Gastsprache senkt Beschwerden, und Beschwerden sind der häufigste Anlass für Verfahren

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Häufige Fragen

Die häufigsten Leserfragen.

In welchen Bundesländern gilt ein Zweckentfremdungsverbot?+

Mindestens neun Länder haben ein Landesgesetz: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. In Brandenburg, im Saarland, in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gibt es keines. Das Gesetz allein verbietet nichts — erst eine kommunale Zweckentfremdungssatzung macht die Umnutzung genehmigungspflichtig.

Wann brauche ich eine Genehmigung für eine Ferienwohnung?+

Sobald die Gemeinde eine Zweckentfremdungssatzung erlassen hat und Ihre Nutzung einen Tatbestand erfüllt. Die Zeitgrenzen unterscheiden sich: Baden-Württemberg zieht sie bei mehr als zehn Wochen im Kalenderjahr, Niedersachsen bei zwölf Wochen und bei acht Wochen in touristisch geprägten Gebieten. Berlin behandelt jede wiederholte tage- oder wochenweise Vermietung als genehmigungspflichtig.

Wie hoch sind die Bußgelder bei Zweckentfremdung?+

Der gesetzliche Rahmen reicht von 50.000 Euro in Rheinland-Pfalz über 100.000 Euro in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern bis 500.000 Euro in Bayern, Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen. In Berlin gelten seit März 2026 Rahmenbeträge von 1.500 bis 2.500 Euro pro Wohnung und Monat der unerlaubten Nutzung, bei Abriss 25.000 bis 100.000 Euro.

Ist Leerstand Zweckentfremdung?+

Ja, aber erst ab einer bestimmten Dauer und nur bei aufgegebener Nutzungsabsicht. Berlin setzt die Grenze bei drei Monaten, Baden-Württemberg und Niedersachsen bei sechs Monaten. Renovierung, Mietersuche oder ein Erbfall zählen nicht. Schleswig-Holstein kennt keine Anzeigepflicht für Leerstand und lässt ihn in der Praxis erst ab der behördlichen Feststellung beginnen.

Zählt eine Zweitwohnung als Zweckentfremdung?+

Nein. Die Nutzung als Zweitwohnsitz ist Wohnnutzung, auch wenn die Wohnung nicht ständig bewohnt wird, weil sie zur Führung eines eigenen Haushalts bestimmt bleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.9.2020 – 5 N 36.17). In dieser Zeit liegt auch kein Leerstand vor. Wird die Zweitwohnung dagegen kurzzeitvermietet, gelten dieselben Beschränkungen wie beim Erstwohnsitz.